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§ 102 GehG

Fassungen
01.01.1995 bis 30.06.2007 — BGBl. Nr. 550/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10201.07.200711.02.2015 § → § BGBl. I Nr. 96/2007 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015
§ 10201.01.199530.06.2007 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 102

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 550/1994

Außerkrafttretensdatum

30.06.2007danach: BGBl. I Nr. 96/2007

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Überstellung

Paragraph 102, (1) Bei einer Überstellung aus einer Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes in eine andere Verwendungsgruppe des Militärischen Dienstes ändern sich die Gehaltsstufenbezeichnung und der nächste Vorrückungstermin nicht.

  1. Absatz 2,Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe in die Besoldungsgruppe des Militärischen Dienstes überstellt, so richtet sich seine besoldungsrechtliche Stellung nach seinem geltenden Vorrückungsstichtag. Soweit jedoch Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 6, oder 7 gekürzt worden sind, ist die besoldungsrechtliche Stellung von dem um diese bisher weggefallenen Zeiträume verbesserten Vorrückungsstichtag herzuleiten. Die Paragraphen 8 und 10 sind in allen Fällen anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird ein Beamter, der kein abgeschlossenes Hochschulstudium aufweist, in die Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 ernannt,
    1. Ziffer eins
      gebühren ihm im Falle des Absatz eins, die der Bezeichnung nach nächstniedrigere Gehaltsstufe und derselbe Vorrückungstermin,
    2. Ziffer 2
      vermindert sich im Falle des Absatz 2, der zu berücksichtigende Zeitraum um zwei Jahre.
  3. Absatz 4,Bei der Anwendung der Überstellungsbestimmungen gilt die für Militärpersonen der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 an Stelle einer Hochschulbildung vorgeschriebene besondere Ausbildung als abgeschlossenes Hochschulstudium.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12109268

Alte Dokumentnummer

N6199439663J