Rechtstracker.at

§ 24 VAIG 1994

Fassungen
01.09.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2410.05.200630.06.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 35/2012
§ 2401.01.200209.05.2006 § → § BGBl. I Nr. 32/2002
§ 2401.09.199431.12.2001 BGBl. Nr. 650/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz 1994

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 650/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 32/2002

Abkürzung

VAIG 1994

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Strafbestimmungen

Paragraph 24, (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 50 000 S, im Wiederholungsfall von 1 000 S bis 50 000 S, zu bestrafen,

  1. Ziffer eins
    wer als Arbeitgeber
    1. Litera a
      entgegen Paragraph 6, Absatz 3, nicht dafür sorgt, daß den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die in Paragraph 6, Absatz eins, angeführten Räumlichkeiten, Verkehrsmittel und dgl. in einer Weise zugänglich sind, durch die eine wirksame Überwachung möglich ist,
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 6, Absatz 5, nicht dafür sorgt, daß bei seiner Abwesenheit eine in der Betriebsstätte oder auf der Arbeitsstelle anwesende Person dem Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates die Besichtigung ermöglicht, das Organ des Verkehrs-Arbeitsinspektorates auf dessen Verlangen begleitet, die erforderlichen Auskünfte erteilt sowie Einsicht in Unterlagen gewährt,
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 4, Absatz 4, den Organen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates keine Gelegenheit zur Aussprache mit den Arbeitnehmern in den Betriebsstätten oder auf den Arbeitsstellen gibt,
    4. Litera d
      entgegen Paragraph 11, Absatz 4, Unterlagen, Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke oder Auszüge nicht übermittelt,
    5. Litera e
      entgegen 23 Absatz 4, den Widerruf der Bestellung oder das Ausscheiden von verantwortlichen Beauftragten nicht meldet;
  2. Ziffer 2
    wer als Arbeitgeber oder als nach Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Person
    1. Litera a
      entgegen Paragraph 6, Absatz 3, zweiter Satz Betriebseinrichtungen, Verkehrsmittel oder Betriebsmittel nicht in Betrieb setzt,
    2. Litera b
      entgegen Paragraph 7, Absatz 3, zweiter Satz trotz Verlangen nicht an der Besichtigung teilnimmt,
    3. Litera c
      entgegen Paragraph 11, Absatz eins, keine Einsicht in Unterlagen gewährt;
  3. Ziffer 3
    als Arbeitgeber, als gemäß Paragraph 6, Absatz 5, beauftragte Person oder als Arbeitnehmer entgegen Paragraph 10, Auskünfte nicht erteilt;
  4. Ziffer 4
    als Erzeuger oder Vertreiber
    1. Litera a
      von Arbeitsstoffen entgegen Paragraph 9, Absatz eins, die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt oder dem Verlangen des Verkehrs-Arbeitsinspektorates nach Information der Abnehmer nicht nachkommt,
    2. Litera b
      von Maschinen, Geräten oder deren Teilen oder Zubehör entgegen Paragraph 9, Absatz 2, Ablichtungen nicht übermittelt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt;
  5. Ziffer 5
    wer, soweit nicht Ziffer eins bis 4 zur Anwendung kommen,
    1. Litera a
      Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates am Betreten von Betriebsstätten, Verkehrsmitteln, Wohnräumen, Unterkünften, Wohlfahrtseinrichtungen oder Arbeitsstellen gemäß Paragraph 6, hindert,
    2. Litera b
      Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Durchführung von Besichtigungen gemäß Paragraph 7, behindert,
    3. Litera c
      die Durchführung von Untersuchungen und Messungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins und 3 oder die Entnahme von Proben gemäß Paragraph 8, Absatz 4, ver- oder behindert oder
    4. Litera d
      auf sonstige Weise die Organe des Verkehrs-Arbeitsinspektorates bei der Ausübung der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Aufgaben behindert oder die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben vereitelt.
  1. Absatz 2,Das Verkehrs-Arbeitsinspektorat kann mit der Anzeige von Verwaltungsübertretungen nach Absatz eins, ein bestimmtes Strafausmaß beantragen. Im Verwaltungsstrafverfahren sind die Paragraphen 14 und 16 anzuwenden.
  2. Absatz 3,Absatz eins, ist nicht anzuwenden, wenn die Übertretung von einem Organ einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes begangen wurde. In solchen Fällen ist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, vorzugehen. Ist die Übertretung auf Unkenntnis oder Informationsmangel des betreffenden Organs der Gebietskörperschaft oder des Gemeindeverbandes zurückzuführen, so kann das Verkehrs-Arbeitsinspektorat entsprechende Schulungen oder Nachschulungen der Personen empfehlen.

Gesetzesnummer

10008913

Dokumentnummer

NOR12109457

Alte Dokumentnummer

N6199440175J