Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landesvertragslehrpersonengesetz 1966
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 172/1966 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 644/1994BGBl.Nr. 172 aus 1966, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 644/1994
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Text
§ 4.Paragraph 4,
Vertragslehrern an Berufsschulen ist für die Ausbildung zum Zwecke der Ablegung der Lehramtsprüfung für Berufsschulen auf ihr Ansuchen ein Sonderurlaub bis zu einem Jahr zu gewähren, wenn die Voraussetzungen für eine solche Ausbildung gegeben sind und wichtige dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2010
Dokumentnummer
NOR12109463
alte Dokumentnummer
N6199440248J