Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/35Anlage eins /, 35
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
35. VERWENDUNGSGRUPPE PT 6
Ernennungserfordernisse:
35.1. Eine in Z 35.2 angeführte oder gemäß Verordnung nach § 229 Abs. 3 gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Z 35.3 beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse. 35.1. Eine in Ziffer 35 Punkt 2, angeführte oder gemäß Verordnung nach Paragraph 229, Absatz 3, gleichwertige Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 35 Punkt 3, beziehungsweise 35.4 vorgeschriebenen Erfordernisse.
35.2. Verwendung
im Verwaltungsdienst als
Mithilfe/Verwaltungsdienst,
Operator im Rechenzentrum,
im Postdienst
in der Abgabe von Briefsendungen, Paketen und Telegrammen, als Kursbegleiter bei Bahnposten,
als Mithilfe/Postverzollung,
im Postzeitungsdienst Inland,
im Postautodienst
im Dienst des Facharbeiters als Partieführer mit Beaufsichtigung und Leitung einer Arbeitsgruppe, der Facharbeiter angehören, als Lagerführer,
im Fernmeldedienst
im Fernsprechauftragsdienst,
als Mithilfe in einer technischen Stelle,
als Sprechstellenentstörer (ausgenommen Leitungsentstörer),
im Störungsannahmedienst,
in der Fernmeldehoheitsverwaltung im Funkinstandhaltungsdienst.
35.3.
Hauptschulabschluß oder die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung oder
eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III.eine vierjährige Verwendung in den Verwendungsgruppen PT 7 bis PT 9 und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Z 3.13 lit. a oder c. 35.4. In Verwendungen, die die Erlernung eines Lehrberufes erfordern, überdies der erfolgreiche Abschluß einer einschlägigen Berufsausbildung gemäß Ziffer 3 Punkt 13, Litera a, oder c.
35.5. Durch die in Z 35.2 angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Z 37.2 angeführten Verwendung im Stenotypiedienst. 35.5. Durch die in Ziffer 35 Punkt 2, angeführten Verwendungen einer Mithilfe werden fachbezogene Tätigkeiten technischer oder administrativer Art erfaßt, die unter unmittelbarer Aufsicht auszuführen sind und deren Ausübung mehr Kenntnisse und Fähigkeiten erfordert, als die Ausübung der in Ziffer 37 Punkt 2, angeführten Verwendung im Stenotypiedienst.
Definitivstellungserfordernisse:
35.6. Für die in Z 35.3 lit. a angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung III. 35.6. Für die in Ziffer 35 Punkt 3, Litera a, angeführten Beamten der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung römisch drei.
Anmerkung
V: BGBl. Nr. 519/1979, 139/1984;
Schlagworte
Arbeiter, Facharbeiter-Aufstiegsausbildung