Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 81Paragraph 81
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Beitrag
§ 81. (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.Paragraph 81, (1) Der Bedienstete hat vom Tage des Dienstantrittes, frühestens jedoch vom Tage der Vollendung des 18. Lebensjahres an, neben seinem Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung einen zusätzlichen Beitrag sowie einen Beitrag von jeder Sonderzahlung zu entrichten. Hat der Bedienstete auf Grund eines Verzichtes keine Anwartschaft auf Leistungen nach diesem Abschnitt, so hat er keine Beiträge zu leisten.
(2)Absatz 2,Die Beitragsgrundlage bildet das Gehalt zuzüglich Dienstalterszulage, Verwendungszulage mit allfälligem Zuschlag, Dienstzulage, Leistungszulage, Ergänzungszulage, Teuerungszulage und allfällige im Sinne des Nebengebührenzulagengesetzes anspruchsbegründende Nebengebühren.
(3)Absatz 3,Der monatliche Beitrag beträgt
bis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Abs. 2 undbis zur Höhe der jeweiligen Höchstbeitragsgrundlage in der gesetzlichen Pensionsversicherung 0,41% der Beitragsgrundlage nach Absatz 2, und
für den diese Höchstbeitragsgrundlage übersteigenden Teil der Beitragsgrundlage 10,25%.
Der Beitrag von der Sonderzahlung beträgt die Hälfte des sich unter Außerachtlassung der Nebengebühren ergebenden monatlichen Beitrages.
(4)Absatz 4,Eine Minderung auf Grund des § 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 57a Abs. 1 wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.Eine Minderung auf Grund des Paragraph 40 und eine dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 57 a, Absatz eins, wirkt sich auf die Höhe der Beitragsleistung nicht aus.
(5)Absatz 5,Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des § 76 Abs. 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.Die Beiträge sind im Abzugswege einzubehalten. Die Art der Beitragsentrichtung in den Fällen des Paragraph 76, Absatz 4 und 6 kann mit den Bediensteten vereinbart werden.
(6)Absatz 6,Für Zeiten, in denen der Bedienstete wegen
Karenzurlaubes nach den §§ 15 bis 15b und 15d MSchG oder nach den §§ 2 bis 5 und 9 EKUG oderKarenzurlaubes nach den Paragraphen 15 bis 15 b und 15 d MSchG oder nach den Paragraphen 2 bis 5 und 9 EKUG oder
Karenzurlaubes nach § 56a oderKarenzurlaubes nach Paragraph 56 a, oder
Präsenz- oder Zivildienstes
keinen Anspruch auf Bezüge hat, ist kein Beitrag zu entrichten.
(7)Absatz 7,Rechtmäßig entrichtete Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
Anmerkung
ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 738/1988
Art. XXIV Abs. 3, 5 und 6, BGBl. Nr. 408/1990
BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
Schlagworte
Präsenzdienst, Mindestalter, Mutterschaftskarenzurlaub
Dokumentnummer
NOR12109546
alte Dokumentnummer
N6199440903J