Rechtstracker.at

§ 91

Fassungen
01.04.1994 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 665/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9101.04.199431.12.1996 § → § BGBl. Nr. 665/1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 9112.06.198631.03.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 91

Inkrafttretensdatum

01.04.1994BGBl. Nr. 665/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 91,

  1. Absatz eins,Für Bedienstete, auf die Paragraph 14, Absatz eins, anzuwenden ist und die bei Forstverwaltungen oder diesen im Hinblick auf die Umstände der Außendienstleistung gleichzuhaltenden Dienststellen beschäftigt werden, ist eine monatliche Dienstaufwandsentschädigung als besondere Vergütung festzusetzen. Paragraph 90, Absatz 2 bis 6 gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2,Mit der Dienstaufwandsentschädigung ist jener Mehraufwand - ausgenommen der Anspruch nach Paragraph 89, Absatz 5, - abgegolten, der bei jenen Dienstverrichtungen im Außendienst anfällt, die regelmäßige, mit dem Arbeitsplatz verbundene Dienstpflichten darstellen. Eine vorübergehende Verwendung bei derselben Dienststelle außerhalb des ständigen Arbeitsplatzes ist als Erfüllung der regelmäßigen Dienstpflicht anzusehen.
  3. Absatz 3,Die Dienstaufwandsentschädigung beträgt

---------------------------------------------------------------------

          I                          für

          I----------------------------------------------------------

          I   Bedienstete des   I   Bedienstete   I

  in der  I       höheren       I  des gehobenen  I   sonstige

  Stufe   I   forsttechnischen  I  Forstdienstes  I  Bedienstete

          I       Dienstes      I                 I

          I----------------------------------------------------------

          I                          Schilling

---------------------------------------------------------------------

   1                918                400            226

   2              1 173                511            313

   3              1 428                622            400

   4              1 683                733            487

   5              1 938                844            574

   6              2 108                918            661

   7              2 278                992            719

   8              2 448              1 066            777

   9              2 618              1 140            835

  10              2 788              1 214            893

  1. Absatz 4,Die Dienstaufwandsentschädigung ist im Einzelfall nach jener Stufe festzusetzen, die sich aus dem mit der anspruchsbegründenden Tätigkeit verbundenen Mehraufwand ergibt. Dabei sind die Kriterien des Paragraph 28 und die sonstigen Umstände - insbesondere das Ausmaß an Außendienstzeiten - angemessen zu berücksichtigen, die eine Erhöhung oder Verminderung des Aufwandes bewirken.
  2. Absatz 5,Vertritt ein Bediensteter, für den eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, zusätzlich zur Wahrnehmung der Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes einen anderen Bediensteten derselben Dienststelle, für den ebenfalls eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so gebührt dem Vertreter für die Dauer der Vertretung anstelle seiner bisherigen Dienstaufwandsentschädigung die höhere der gemäß Absatz 4, für die beiden Arbeitsplätze vorgesehenen Dienstaufwandsentschädigungen zuzüglich einer Erhöhung um zwei Stufen, höchstens jedoch die Dienstaufwandsentschädigung der Stufe 10.
  3. Absatz 6,Wird ein Bediensteter, auf den Paragraph 14, Absatz 2, anzuwenden ist, zusätzlich zu den Aufgaben seines ständigen Arbeitsplatzes bei derselben Dienststelle zu Tätigkeiten herangezogen, die üblicherweise von Bediensteten ausgeübt werden, für die eine Dienstaufwandsentschädigung festgesetzt ist, so ist auch für diesen Bediensteten für die Dauer dieser Verwendung eine Dienstaufwandsentschädigung unter sinngemäßer Anwendung des Absatz 4, festzusetzen. Übt der Bedienstete diese Tätigkeit als beauftragter Vertreter aus, so gebührt die für den betreffenden Arbeitsplatz vorgesehene Dienstaufwandsentschädigung.
  4. Absatz 7,Die nach den Absatz eins bis 6 gebührende Dienstaufwandsentschädigung ist um 15 vH zu erhöhen, wenn dem anspruchsberechtigten Bediensteten die regelmäßige Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges für die Dienstverrichtung bewilligt wurde und der Bedienstete dieses Kraftfahrzeug überwiegend auf forstlichen Bringungsanlagen zu verwenden hat.
  5. Absatz 8,Die im Absatz 3, genannten Beträge ändern sich um jenen Hundertsatz, um den sich die im Paragraph 13, Absatz eins, der Reisegebührenvorschrift 1955 angeführte Tagesgebühr nach Tarif römisch zwei in der Gebührenstufe 2a (diese war bis zum Ablauf des 31. März 1994 als “Gebührenstufe 3“ bezeichnet) ändert. Dabei sind Restbeträge von 50 g und mehr auf volle Schillingbeträge aufzurunden und Restbeträge von weniger als 50 g zu vernachlässigen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994

Schlagworte

Entschädigung, Aufwandsentschädigung, Auto, Rundung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12109548

alte Dokumentnummer

N6199440905J