Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pensionsgesetz 1965
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 340/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 665/1994Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 665 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57aParagraph 57 a
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Text
ABSCHNITT IXABSCHNITT römisch neun
Anwendung dieses Bundesgesetzes auf privatrechtliche
Pensionsansprüche gegen den Bund
§ 57a. Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Paragraph 57 a, Dieses Bundesgesetz ist auf die Pensionsansprüche der ständigen Salinenarbeiter, die am 1. Jänner 1968 bereits einen Anspruch oder eine Anwartschaft auf Pensionsversorgung gegen den Bund erworben hatten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
An die Stelle der obersten Dienstbehörde tritt der Bundesminister für Finanzen, an die Stelle der Dienstbehörde das Bundesrechenamt.
Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. § 39 Abs. 3 ist nicht anzuwenden.Rückforderbare Leistungen sind auf gerichtlichem Weg hereinzubringen. Paragraph 39, Absatz 3, ist nicht anzuwenden.
Der der Bemessung eines Ruhegenusses zugrundeliegende ruhegenußfähige Monatsbezug ändert sich jeweils um denselben Hundertsatz, um den sich bei einem Beamten in handwerklicher Verwendung das Gehalt der Verwendungsgruppe P 3, Gehaltsstufe 17, ändert.
Dokumentnummer
NOR12109573
alte Dokumentnummer
N6199440930J