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§ 30m FLAG

Fassungen
01.01.1994 bis 31.08.1995 — BGBl. Nr. 511/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30m heute01.08.2009 § → § BGBl. I Nr. 111/2010
§ 30m21.08.200331.07.2009 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 30m01.09.200220.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 158/2002
§ 30m01.09.199531.08.2002 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30m01.01.199431.08.1995 BGBl. Nr. 511/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 511 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 m

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 511/1994

Außerkrafttretensdatum

31.08.1995danach: BGBl. Nr. 297/1995

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 m,

  1. Absatz eins,Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben Personen für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt oder ausgezahlt (Paragraph 12,) wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn das Kind als Lehrling in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis steht und eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
  2. Absatz 2,Anspruch auf Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge haben auch Vollwaisen in einem gesetzlich anerkannten Lehrverhältnis, denen Familienbeihilfe gewährt wird (Paragraph 6,) oder die nur deswegen keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben (Paragraph 4, Absatz eins,), wenn die Vollwaise eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet oder im grenznahen Gebiet im Ausland besucht.
  3. Absatz 3,Die Fahrtenbeihilfe wird gewährt, wenn der kürzeste Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in einer Richtung mindestens 2 km lang ist; für einen behinderten Lehrling wird eine Fahrtenbeihilfe auch dann gewährt, wenn dieser Weg weniger als 2 km lang ist und dem Lehrling die Zurücklegung dieses Weges nur mit Benutzung eines Verkehrsmittels möglich ist.
  4. Absatz 4,Wird der Lehrling im Rahmen seiner Ausbildung in verschiedenen Ausbildungsstätten desselben Unternehmens abwechselnd eingesetzt, gilt als maßgeblicher Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte der Weg zwischen der Wohnung und der im Lehrvertrag ausgewiesenen betrieblichen Ausbildungsstätte. Sind im Lehrvertrag mehrere betriebliche Ausbildungsstätten ausgewiesen, ist jene Betriebsstätte maßgebend, in welcher die Ausbildung des Lehrlings überwiegend erfolgt ist.
  5. Absatz 5,Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte oder auf einem Teil dieses Weges in Anspruch nehmen können. Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für behinderte Lehrlinge, welche eine unentgeltliche Beförderung auf dem Weg zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte in Anspruch nehmen können.
  6. Absatz 6,Kein Anspruch auf Fahrtenbeihilfe besteht für den fallweisen Besuch von betrieblichen Ausbildungsstätten.

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2013

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12109682

alte Dokumentnummer

N6199442387J