Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 18Paragraph 18
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle
§ 18.Paragraph 18,
(1)Absatz eins,Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat mit Hilfe der automationsunterstützten Datenverarbeitung eine Zentrale Hilfsmittelberatungsstelle zur Erfassung und Dokumentation von Hilfsmitteln für behinderte Menschen zu führen.
(2)Absatz 2,Über den im § 14 angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im § 1 umschriebenen Zieles dient.Über den im Paragraph 14, angeführten Personenkreis hinaus können auch an andere Personen Auskünfte erteilt und andere Personen beraten werden, wenn dies der Erreichung des im Paragraph eins, umschriebenen Zieles dient.
(3)Absatz 3,Beim Aufbau der Dokumentation sowie bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109826
alte Dokumentnummer
N6199444037J