Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
Zuständigkeit
§ 27.Paragraph 27,
Die Ansuchen um Gewährung von Zuwendungen sind vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales oder von dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, in dessen Sprengel der Förderungswerber seinen ständigen Aufenthaltsort oder der Verein seinen Sitz hat, entgegenzunehmen. Für Förderungswerber, die ihren ständigen Aufenthalt im Ausland haben, ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für Wien, Niederösterreich und Burgenland zuständig. Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Förderung ist vom Förderungswerber nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109830
alte Dokumentnummer
N6199444041J