Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesbehindertengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 283/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 49Paragraph 49
Index
68/02 Sonstiges Sozialrecht
Text
§ 49.Paragraph 49,
Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im § 48 angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen. Liegt ein Nachweis über die Zugehörigkeit zu dem im Paragraph 48, angeführten Personenkreis nicht vor oder bestehen Zweifel über die Zugehörigkeit, so hat das örtlich zuständige Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Ansuchen des behinderten Menschen bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Bescheinigung über die Zugehörigkeit zum angeführten Personenkreis auszustellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.06.2012
Dokumentnummer
NOR12109839
alte Dokumentnummer
N6199444050J