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Art. 1 § 72 HVG

Fassungen
01.07.1994 bis 31.12.2001 — BGBl. Nr. 314/1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 1 § 7201.01.200230.06.2016 § → § BGBl. I Nr. 70/2001 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 162/2015
Art. 1 § 7201.07.199431.12.2001 § → § BGBl. Nr. 314/1994
Art. 1 § 7201.01.198630.06.1994 BGBl. Nr. 483/1985

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 72

Inkrafttretensdatum

01.07.1994BGBl. Nr. 314/1994

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001danach: BGBl. I Nr. 70/2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 72,

  1. Absatz eins,Die Zahlung von Geldleistungen nach diesem Bundesgesetz an einen Versorgungsberechtigten, der seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Ausland hat, ist nach den Vorschriften des Paragraph 71, an einen vom Versorgungsberechtigten durch eigenhändig gefertigte Erklärung namhaft gemachten, im Inland wohnhaften Zahlungsempfänger zu vollziehen. Die Unterschrift auf der Erklärung ist amtlich zu beglaubigen. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf; sie kann sich auf eine oder mehrere bestimmte Zahlungen beschränken.
  2. Absatz 2,Auf begründetes Verlangen eines Versorgungsberechtigten (Absatz eins,) kann das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen die Zahlung an ihn durch Überweisung der Geldleistungen in das Ausland nach den für den Auslandgeldverkehr geltenden Vorschriften vollziehen.
  3. Absatz 3,Die außerhalb Österreichs ansässigen Versorgungsberechtigten sind alljährlich zu einer Erklärung über ihre Staatsbürgerschaft aufzufordern. Zur Abgabe dieser Erklärung ist eine Frist von sechs Monaten zu bestimmen. Liegt die Erklärung im Zeitpunkte des Ablaufes dieser Frist nicht vor, so ist mit der Auszahlung der Rente innezuhalten.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12109858

Alte Dokumentnummer

N6199444069J