Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kriegsopferversorgungsgesetz 1957
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 152/1957 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 69Paragraph 69
Text
§ 69.Paragraph 69,
(1)Absatz eins,Der Krankenversicherung der Kriegshinterbliebenen können freiwillig beitreten:
Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (§ 9 Abs. 2), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (§§ 16, 17) bezieht;Kinder und Ehegatten von Schwerbeschädigten (Paragraph 9, Absatz 2,), wenn und solange der Schwerbeschädigte für diese Familienangehörigen Familienzulage (Paragraphen 16, 17,) bezieht;
Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (§§ 18, 19) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.Personen, die die unentgeltliche Wartung und Pflege des Empfängers einer Pflegezulage oder Blindenzulage (Paragraphen 18, 19,) nicht nur vorübergehend übernommen haben, von diesem erhalten werden und bedürftig sind.
(2)Absatz 2,Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen (§ 79) zu stellen.Der Antrag auf Aufnahme in die Versicherung ist vom Beschädigten beim zuständigen Bundesamte für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 79,) zu stellen.
Anmerkung
ÜR: Art. II Abs. 1 und 2 und Art. III, BGBl. Nr. 94/1975; Art. II Abs. 1 bis 3 und Art. III, BGBl. Nr. 614/1977; Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2024
Dokumentnummer
NOR12109890
Alte Dokumentnummer
N6199444104J