Rechtstracker.at

Anl. 1/06

Fassungen
01.09.1994 bis 03.10.2000 — BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/06 heute01.09.2021 § → § BGBl. II Nr. 250/2021
Anl. 1/0611.09.202031.08.2021 § → § BGBl. II Nr. 393/2020
Anl. 1/0601.09.199403.10.2000 BGBl. Nr. 895/1994 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Lehrpläne – Handelsakademie und Handelsschule

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 895 aus 1994, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 325 aus 2000,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 06

Inkrafttretensdatum

01.09.1994BGBl. Nr. 895/1994

Außerkrafttretensdatum

03.10.2000aufgehoben durch BGBl. II Nr. 325/2000

Index

64/02 Bundeslehrer; 70/02 Schulorganisation; 70/07 Schule und Kirche

Beachte

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten vergleiche Artikel römisch eins, Paragraph 4,)

Text

                                                         Anlage A6B

                                                       --------------

LEHRPLAN DES ZWEISEMESTRIGEN HÖHEREN SPEZIALLEHRGANGES FÜR MARKETING

                           FÜR BERUFSTÄTIGE

                            I. STUNDENTAFEL

            (Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen

                         Unterrichtsgegenstände)

---------------------------------------------------------------------

                                                             Lehrver-

Pflichtgegenstände *1)                Wochenstunden           pflich-

                                                      Summe    tungs-

                                        Semester               gruppe

                                       1.      2.

---------------------------------------------------------------------

1. Religion .........................  1       1        2       (III)

2. Marketing ........................  7       7       14         I

3. Projekt-Engineering ..............  1       1        2        II

4. Kommunikationspsychologie ........  1       1        2        III

5. Kommunikationstechnologie ........  1       1        2        IVb

---------------------------------------------------------------------

          Gesamtwochenstundenzahl ... 11      11       22

römisch zwei. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL UND DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE

  1. Ziffer eins
    Allgemeines Bildungsziel

Der zweisemestrige höhere Speziallehrgang für Marketing für Berufstätige dient gemäß Paragraph 75, des Schulorganisationsgesetzes dem Erwerb einer Spezialausbildung auf dem Gebiet des Marketing unter besonderer Berücksichtigung zukunftsorientierter Denkansätze. Voraussetzung für den Besuch des Speziallehrganges sind Vorkenntnisse im kaufmännischen Bereich (vor allem in der Betriebswirtschaft) als auch auf dem Gebiet der betrieblichen Datenverarbeitung.

Der Absolvent soll die Fähigkeit erwerben, nach Abschluß dieses Speziallehrganges einen gehobenen Posten im Bereich des Marketing auszuüben bzw. an seinem Arbeitsplatz selbständig zu arbeiten, verständnisvoll auf Probleme der Mitarbeiter einzugehen und entscheidungsfreudig zu agieren.

Insbesondere sollen die Fähigkeit zur Gruppen- und Teamarbeit erhöht, die Kreativität gefördert und die Erkenntnis der Notwendigkeit einer ständigen Weiterbildung gesteigert werden.

  1. Ziffer 2
    Didaktische Grundsätze

Dem Lehrplan kommt die Bedeutung eines Rahmens zu; dieser ermöglicht es, Neuerungen und Veränderungen in Wirtschaft, Gesellschaft und Kultur zu berücksichtigen.

Bei der Auswahl des Lehrstoffes sollen folgende Kriterien im Vordergrund stehen:

  • Strichaufzählung
    die Anwendbarkeit in der beruflichen Praxis,
  • Strichaufzählung
    die Aktualität,
  • Strichaufzählung
    seine Verflechtung mit Erfahrungen und Interessen der Schüler und
  • Strichaufzählung
    die Vorstellungen und Einrichtungen der Wissenschaft, der Wirtschaft und anderer außerschulischer Institutionen, mit denen die Schule bei der Durchführung von Projekten oder bei der Setzung von Schwerpunkten zusammenarbeitet.
Der gründlichen Erarbeitung in der notwendigen Beschränkung ist der Vorzug gegenüber einer oberflächlichen Vielfalt zu geben.
Die raschen Veränderungen des Wirtschaftslebens erfordern, daß der Lehrer die sein Fachgebiet betreffenden Entwicklungen ständig beobachtet und den Lehrstoff sowie seine Unterrichtsmethoden dem aktuellen Stand der Wissenschaft und Praxis anpaßt.
Um den Ertrag des Unterrichts zu erhöhen und die Motivation der Schüler zu steigern, sind neben dem Vortrag auch andere Unterrichtsformen, wie Teamarbeit, Diskussion, Referate aus der Praxis, Eigenarbeit durch geeignete Literatur anzustreben. Darüber hinaus sind Medien so viel wie möglich im Unterricht einzusetzen.
Betriebsbesuche und Gespräche mit Praktikern sollen den Lehrstoff verdeutlichen und veranschaulichen.

römisch drei. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

1. Allgemeine Bestimmungen

Schulautonome Lehrplanbestimmungen (Paragraph 6, Absatz eins, des Schulorganisationsgesetzes) eröffnen in dem vorgegebenen Rahmen Freiräume im Bereich der Stundentafel, der durch den Lehrplan geregelten Inhalte des Unterrichts (Lehrpläne der einzelnen Unterrichtsgegenstände), der Lern- und Arbeitsformen sowie der Lernorganisation. Für eine sinnvolle Nutzung dieser Freiräume ist die Orientierung an der jeweiligen Bedarfssituation in der Schule oder in einem Semester an einem bestimmten Schulort sowie den daraus resultierenden Wunsch- bzw. Zielvorstellungen von wesentlicher Bedeutung. Die Nutzung von schulautonomen Freiräumen soll sich in diesem Sinne nicht in isolierten Einzelmaßnahmen erschöpfen, sondern sie soll sich an einem an den Bedürfnissen der Schüler, der anderen Schulpartner sowie des schulischen Umfeldes abgestimmten Konzept für den gesamten Ausbildungszeitraum orientieren.

Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann im Bereich der Pflichtgegenstände festgelegt werden, daß die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes erfolgt. In diesem Fall ist das Ausmaß des Fernunterrichtes entsprechend den regionalen Gegebenheiten und fachlichen Erfordernissen festzulegen; dabei soll die Anzahl der Unterrichtseinheiten der Individualphase jene der Sozialphase nicht übertreffen.

Die Ausbildung unter Einbeziehung von Formen des Fernunterrichtes ist in einer Sozial- und in einer Individualphase so durchzuführen, daß die für den Bildungsgang erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erworben werden können. Die Individualphase hat grundsätzlich der selbständigen Erarbeitung und Vertiefung des Lehrstoffes anhand der während der Sozialphase vorgestellten Materialien und Unterlagen in Form des Selbststudiums zu dienen, wobei die Schüler fachlich und andragogisch zu betreuen sind. In hiefür geeigneten Fällen kann die Individualphase auch zur Vorbereitung der Sozialphase dienen.

  1. Ziffer 2
    Besondere Bestimmungen

Bei schulautonomer Festlegung von Lehrplanbestimmungen ist zu beachten:

  1. Litera a
    Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen können abweichend von der Stundentafel und von der Lehrstoffumschreibung (ausgenommen im Pflichtgegenstand Religion) in den einzelnen Pflichtgegenständen Verschiebungen der Semesterwochenstunden und Lehrinhalte allenfalls mit lehrstoffmäßigen Schwerpunktsetzungen vorgesehen werden, wobei die Summe der festgelegten Wochenstunden in den einzelnen Pflichtgegenständen sowie die Summe der festgelegten Wochenstunden aller Pflichtgegenstände in den einzelnen Semestern einzuhalten sind.
  2. Litera b
    Bei der Erlassung schulautonomer Lehrplanbestimmungen sind das zur Verfügung stehende Kontingent an Lehrerwochenstunden sowie die Möglichkeiten der personellen, räumlichen und ausstattungsmäßigen Gegebenheiten an der Schule zu beachten.

römisch vier. LEHRPLÄNE FÜR DEN RELIGIONSUNTERRICHT

(Bekanntmachung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Religionsunterrichtsgesetzes)
Wie im Lehrplan der Handelsakademie (A1).

römisch fünf. BILDUNGS- UND LEHRAUFGABEN DER EINZELNEN UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE,

AUFTEILUNG DES LEHRSTOFFES AUF DIE EINZELNEN SEMESTER

2. MARKETING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Marketingphilosophie als Managementaufgabe verstehen und im betrieblichen Alltag umsetzen können,
  • Strichaufzählung
    das Wesen des Marketing erkennen und die strategischen Managementinstrumente einsetzen können,
  • Strichaufzählung
    Projektabläufe organisieren, durchführen und entscheidungsorientiert handeln können sowie
  • Strichaufzählung
    strategisch, problem- und zielorientiert langfristig sowie operativ mittelfristig denken können.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Allgemeine Grundlagen:
Marketingphilosophie, Markt.
Informationsbeschaffung im Marketing:
Marktforschung, Interpretation von Verbraucheranalysen.
Kreativitätstechniken.
Strategische und operative Marketingpläne:
Analysen (Stärken, Schwächen, Risken, Chancen); Gap-Analyse;
Portfolioanalyse; Lebenszyklusanalyse und andere aktuelle
Leitbildkonzeptionen.
Ziele; Strategien.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Marketing-Organisation.
Marketing Controlling.
Neue Erkenntnisse und Wege im Marketing (New Marketing, Lean Marketing, Ökomarketing).
Marketing Mix:
Produktinnovationsprozeß; Marken-, Verpackungs-, Produktpolitik, Servicemix; preispolitische Strategien, Rabatt- und Konditionenpolitik; Key Account Management, Distributionskanäle, Logistik; Werbeplanung, Werbefeldzug, Promotions, Public Relations, Personal Selling, Sponsoring.

  1. Ziffer 3
    PROJEKT-ENGINEERING

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die elektronische Datenverarbeitung zur Abwicklung von Projekten sowie zur Verarbeitung von marketingrelevanten Daten einsetzen können sowie
  • Strichaufzählung
    die elektronische Datenverarbeitung als Mittel eines Informationssystems verstehen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anhand von ausgewählten
Bereichen eines Fallbeispiels oder Projektes:
Analysen, Controlling, Statistiken.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung anhand von ausgewählten Bereichen eines Fallbeispiels oder Projektes:
Analysen, Controlling, Statistiken.

  1. Ziffer 4
    KOMMUNIKATIONSPSYCHOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die psychologischen Ursachen des Kommunikationsprozesses verstehen sowie
  • Strichaufzählung
    fähig sein, Gesprächsentwicklungen zu erkennen und zielorientiert zu steuern.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Kommunikationsmodell.
Kommunikationsprozeß:
Voraussetzungen für das Funktionieren eines Kommunikationsprozesses. Konfliktlösungsmodelle.
Verbale und nonverbale Kommunikation:
Rhetorik, Körpersprache.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gesprächen.

  1. Ziffer 5
    KOMMUNIKATIONSTECHNOLOGIE

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Schüler soll

  • Strichaufzählung
    die Auswirkungen verschiedener Präsentationstechniken verstehen,
  • Strichaufzählung
    die Strukturen und Techniken für eine effiziente Gesprächsführung beherrschen sowie
  • Strichaufzählung
    imstande sein, Probleme in exakter sprachlicher Darstellung umzusetzen.
Lehrstoff:
  1. Ziffer eins
    Semester:
Einsatz moderner Kommunikationstechnologie:
Formulieren und Darstellen von Problemen und Zielen.
Dokumentation von Projekten.
Interne und externe Kommunikation.
  1. Ziffer 2
    Semester:
Präsentationstechniken.

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*1) Festlegung auf Grund schulautonomer Lehrplanbestimmungen (siehe Abschnitt römisch drei).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2019

Gesetzesnummer

10008944

Dokumentnummer

NOR12109935

Alte Dokumentnummer

N6199445837J