Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36aParagraph 36 a
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen
§ 36a.Paragraph 36 a,
(1)Absatz eins,Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
(2)Absatz 2,In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,
die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
(3)Absatz 3,Bei Besetzung einer Planstelle nach § 28 Abs. 2 hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.Bei Besetzung einer Planstelle nach Paragraph 28, Absatz 2, hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2024
Dokumentnummer
NOR12110054
Alte Dokumentnummer
N6199543651J