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§ 36a AusG

Fassungen
01.01.1995 bis 09.10.2024 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 36a heute10.10.2024 § → § BGBl. I Nr. 143/2024
§ 36a01.01.199509.10.2024 BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1989, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 36 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

09.10.2024danach: BGBl. I Nr. 143/2024

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Nicht berücksichtigte Bewerber und Bewerberinnen

Paragraph 36 a,

  1. Absatz eins,Nach der Entscheidung über die Besetzung der Planstelle hat die das Aufnahmeverfahren durchführende Dienststelle alle Bewerber und Bewerberinnen, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
  2. Absatz 2,In der Verständigung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, daß
    1. Ziffer eins
      die Bewerbung weiterhin gültig bleibt, wenn der Bewerber oder die Bewerberin innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung schriftlich mitteilt, daß die Bewerbung aufrechtbleiben soll,
    2. Ziffer 2
      die Bewerbung aber in keinem Fall länger als ein Jahr gültig sein kann.
  3. Absatz 3,Bei Besetzung einer Planstelle nach Paragraph 28, Absatz 2, hat die Verständigung auch den Hinweis zu enthalten, daß von der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens abgesehen wurde, weil die Planstelle mit einem oder einer Bundesbediensteten besetzt werden konnte.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12110054

Alte Dokumentnummer

N6199543651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P36a/NOR12110054