Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 83Paragraph 83
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand.
§ 83. (1) Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.Paragraph 83, (1) Der Richter hat Anspruch auf Versetzung in den zeitlichen Ruhestand, wenn er dienstunfähig ist.
(2)Absatz 2,Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in § 17 oder § 19 Z 1 BDG 1979 angeführten Funktionen inne hat.Der Anspruch besteht auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit, wenn der Richter eine der in Paragraph 17, oder Paragraph 19, Ziffer eins, BDG 1979 angeführten Funktionen inne hat.
Dokumentnummer
NOR12110072
alte Dokumentnummer
N6199543669J