Rechtstracker.at

§ 77

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 7701.01.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 43/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 7712.06.198631.12.1994 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 77

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Sinngemäße Anwendung des Nebengebührenzulagengesetzes

Paragraph 77,

  1. Absatz eins,Zum Zwecke der Berücksichtigung von Nebengebührenzulagen bei der Ermittlung des Ausmaßes der Zuschüsse nach Paragraph 75, sind die für Bundesbeamte und deren Hinterbliebene jeweils geltenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 485 aus 1971,, mit den sich aus den Absatz 2 bis 4 und aus Paragraph 81, ergebenden Abänderungen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Ein Antrag im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, des Nebengebührenzulagengesetzes ist nicht erforderlich.
  3. Absatz 3,Paragraph 17, Absatz 2 und 5 des Nebengebührenzulagengesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Nebengebührenzulage zum Ruhegenuß auf der Grundlage des Durchschnittes der von Bediensteten der Österreichischen Bundesforste in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogenen anspruchsbegründenden Nebengebühren zu ermitteln ist. Dieser Durchschnitt der Nebengebühren ist in der Weise zu ermitteln, daß die von den Bediensteten in den einzelnen Verwendungsgruppen im Jahre 1970 bezogene Gesamtsumme von anspruchsbegründenden Nebengebühren durch die Anzahl der Bediensteten geteilt wird, die in der jeweiligen Verwendungsgruppe solche Nebengebühren bezogen haben. Der Betrag, der sich aus der erwähnten Teilung ergibt, ist auf einen durch vierzehn teilbaren vollen Schillingbetrag aufzurunden.
  4. Absatz 4,Paragraph 9, Absatz 2 und Paragraph 17, Absatz 3 und 10 des Nebengebührenzulagengesetzes sind nicht anzuwenden.

Anmerkung

1. BVG: Art. XV, BGBl. Nr. 334/1993
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995

Schlagworte

Rundung

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110098

Alte Dokumentnummer

N6199543695J