Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 43/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/59Anlage eins /, 59
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
59.1.
a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 2.11, 2.12 oder a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, 2 Punkt 12, oder
2.13 und
b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.
59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI bis VIII der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden. 59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.
Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen
59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Z 59.1 lit. a der erfolgreiche Abschluß 59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß
einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der lit. a oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.
59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen VI und VII an Stelle der Ernennungserfordernisse der Z 59.2 der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes. 59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.
(2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.
Definitivstellungserfordernisse:
59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.