Rechtstracker.at

Anl. 1/59 BDG 1979

Fassungen
01.01.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/59 heute31.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 64/2016
Anl. 1/5901.01.200930.07.2016 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
Anl. 1/5901.01.199731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
Anl. 1/5901.01.199531.12.1996 BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 59

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996danach: BGBl. I Nr. 61/1997

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

59. VERWENDUNGSGRUPPE H 2

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

59.1.

a) Die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 2 Punkt 11, 2 Punkt 12, oder

2.13 und

b) die Leistung eines neunmonatigen Präsenzdienstes.

59.2. Für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs bis römisch acht der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung zum Stabsoffizier; auf diese Ausbildung sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung anzuwenden.

Sonderbestimmungen für einzelne Verwendungen

59.3. Für die Verwendung als Musikoffizier an Stelle des Ernennungserfordernisses der Ziffer 59 Punkt eins, Litera a, der erfolgreiche Abschluß

  1. Litera a
    einer Studienrichtung der Instrumentalstudien oder der Studienrichtung Musikleitung bzw. Dirigieren an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an einem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht oder
  2. Litera b
    der Studienrichtung Instrumental(Gesangs)pädagogik an einer Hochschule für Musik und darstellende Kunst.
Die Erfordernisse der Litera a, oder b können durch eine abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) in den Studienrichtungen Musikerziehung und Instrumentalmusikerziehung ersetzt werden.

59.4. (1) Für die Ernennung von Musikoffizieren auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs und römisch sieben an Stelle der Ernennungserfordernisse der Ziffer 59 Punkt 2, der erfolgreiche Abschluß der militärischen Ausbildung zum Stabsoffizier des Milizstandes.

  1. Absatz 2,Absatz eins, ist auf Berufsoffiziere der Verwendungsgruppe H 2, die vor dem 1. Juli 1988 als Musikoffiziere verwendet worden sind, nicht anzuwenden.

Definitivstellungserfordernisse:

59.5. Der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12110152

Alte Dokumentnummer

N6199543750J