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§ 147 GehG

Fassungen
01.01.1995 bis 09.08.2002 — BGBl. Nr. 43/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 147 heute10.08.2002 § → § BGBl. I Nr. 119/2002
§ 14701.01.199509.08.2002 BGBl. Nr. 43/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gehaltsgesetz 1956

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 43 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 147

Inkrafttretensdatum

01.01.1995BGBl. Nr. 43/1995

Außerkrafttretensdatum

09.08.2002danach: BGBl. I Nr. 119/2002

Abkürzung

GehG

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Sonderfälle der Überleitung

Paragraph 147, (1) Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Ernennung in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe 1 einen Arbeitsplatz dieser Verwendungsgruppe innegehabt, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch fünf zurückzulegende Wartezeit fünf Jahre übersteigt, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung bei der Überleitung nach Paragraph 146, um das Ausmaß zu verbessern, um das die Wartezeit in die Dienstklasse römisch sechs der Verwendungsgruppe W 1 länger war als bei den bestbewerteten Arbeitsplätzen dieser Verwendungsgruppe, höchstens jedoch um eineinhalb Jahre.

  1. Absatz 2,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sechs zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sechs Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sechs Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
  2. Absatz 3,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe W 1 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch sieben zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch acht der Verwendungsgruppe W 1 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung fünfeinhalb Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses fünfeinhalb Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um drei Jahre zu verbessern.
  3. Absatz 4,Hat ein Wachebeamter am Tag seiner Überleitung nach Paragraph 146, in der Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 einen Arbeitsplatz der betreffenden Verwendungsgruppe inne, bei dem nach der am 1. Jänner 1994 geübten Beförderungspraxis die in der Dienstklasse römisch vier zurückzulegende Wartezeit für die Beförderung in die Dienstklasse römisch fünf der Verwendungsgruppe W 2 ausschließlich auf Grund der Arbeitsplatzbewertung sieben Jahre übersteigt, so ist bei der Überleitung die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses sieben Jahre übersteigende Ausmaß, höchstens jedoch um ein Jahr zu verbessern.
  4. Absatz 5,War der Wachebeamte nach seiner Beförderung in eine in den Absatz 2 bis 4 angeführte Dienstklasse einer dort angeführten entsprechenden Verwendungsgruppe, spätestens aber am Tage seiner Überleitung nach Paragraph 146, dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut, der höher bewertet oder höher zu bewerten war als der am Tag der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabte Arbeitsplatz, ist bei der Anwendung der Absatz 2 bis 4 von diesem höher bewerteten (höher zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen. War der Wachebeamte innerhalb dieses Zeitraums mit verschiedenen höher bewerteten oder höher zu bewertenden Arbeitsplätzen dauernd betraut, ist dabei vom höchstbewerteten (am höchsten zu bewertenden) Arbeitsplatz auszugehen.
  5. Absatz 5 a,Gehört der Wachebeamte am Tag der Überleitung der Gehaltsstufe 10 der Dienstklasse römisch drei der Verwendungsgruppe W 3 an und weist er zu diesem Zeitpunkt in dieser Gehaltsstufe eine für die Vorrückung anrechenbare Dienstzeit von mehr als zwei Jahren auf, so ist die sich aus der Überleitungstabelle ergebende Einstufung um dieses zwei Jahre übersteigende Ausmaß zu verbessern.
  6. Absatz 6,Bei der Anwendung der Absatz eins bis 5 a ist nicht zu prüfen, wie lange der Wachebeamte den Arbeitsplatz vor der Beförderung in die betreffende Dienstklasse innegehabt hat. Laufbahnverzögerungen, die sich auf Grund einer Leistungsfeststellung oder anderer, von den Absatz eins bis 5 nicht erfaßter Umstände ergeben haben, bewirken keine Verbesserung der sich aus der Überleitungstabelle ergebenden Einstufung.
  7. Absatz 7,Maßnahmen nach Absatz eins und nach den jeweils in Betracht kommenden Bestimmungen der Absatz 2 bis 5 sind bei Zutreffen der entsprechenden Voraussetzungen auch nebeneinander möglich.

Gesetzesnummer

10008163

Dokumentnummer

NOR12110224

alte Dokumentnummer

N6199543823J