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§ 5 SFK-VO

Fassungen
01.06.1995 bis 31.07.2013 — BGBl. Nr. 277/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute01.08.2013 § → § BGBl. II Nr. 210/2013
§ 501.06.199531.07.2013 BGBl. Nr. 277/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.06.1995BGBl. Nr. 277/1995

Außerkrafttretensdatum

31.07.2013danach: BGBl. II Nr. 210/2013

Abkürzung

SFK-VO

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Antrag auf Anerkennung

Paragraph 5,

Die Ausbildungseinrichtung hat den Antrag auf Anerkennung der Fachausbildung beim Bundesminister für Arbeit und Soziales einzubringen. Folgende Unterlagen sind anzuschließen:

  1. Ziffer eins
    ein Ausbildungsplan, der die einzelnen Ausbildungsgegenstände samt Zahl der vorgesehenen Unterrichtseinheiten und bei blockweiser Ausbildung auch die zeitliche Einteilung enthalten muß,
  2. Ziffer 2
    allgemeine Angaben über die organisatorische und fachliche Qualifikation der Ausbildungsleiter(innen) und über die fachliche Qualifikation der vorgesehenen Lehrkräfte,
  3. Ziffer 3
    zweckentsprechende Angaben über die Ausstattung und Lehrmittel der Einrichtung,
  4. Ziffer 4
    Angaben über die Organisation, den Ablauf und Inhalt der Prüfungen.

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2016

Gesetzesnummer

10008960

Dokumentnummer

NOR12110329

alte Dokumentnummer

N6199547493J