Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte und die Besonderheiten der sicherheitstechnischen Betreuung für den untertägigen Bergbau
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 277/1995Bundesgesetzblatt Nr. 277 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übergangsbestimmungen
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wer im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1994 mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem 1. Jänner 1995 einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein.Wer im Zeitraum vom 1. Jänner 1985 bis 31. Dezember 1994 mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker gemäß Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bestellt und dem zuständigen Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet war und vor dem 1. Jänner 1995 einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert hat, darf uneingeschränkt als Sicherheitsfachkraft ohne Nachweis der Fachkenntnisse tätig sein. (2)Absatz 2,Wer vor dem 1. Jänner 1995 für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß § 21 des Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit 1. Jänner 1995: als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels.Wer vor dem 1. Jänner 1995 für einen Betrieb als Sicherheitstechniker gemäß Paragraph 21, des Arbeitnehmerschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 234 aus 1972,, bestellt und dem Arbeitsinspektorat schriftlich gemeldet wurde und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker (seit 1. Jänner 1995: als Sicherheitsfachkraft) tätig war, darf weiterhin ohne Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft für die zu diesem Betrieb gehörenden Arbeitsstätten, Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen tätig sein. Dies gilt auch im Falle eines Arbeitgeberwechsels. (3)Absatz 3,Wer nach dem 1. Jänner 1995 gemäß § 115 Abs. 5 ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.Wer nach dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 115, Absatz 5, ASchG als Sicherheitsfachkraft bestellt wird, darf ohne Nachweis der Fachkenntnisse höchstens vier Jahre ab dem Zeitpunkt der Bestellung als Sicherheitsfachkraft tätig sein.
(4)Absatz 4,Arbeitgeber(innen) können Arbeitnehmer(innen), die ein Drittel der Fachausbildung absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie in einer Arbeitsstätte oder auf Baustellen des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin seit mindestens drei Jahren beschäftigt sind.
(5)Absatz 5,Als Nachweis der Fachkenntnisse gilt der Abschluß einer Ausbildung in Österreich, die
dem Inhalt und Umfang nach der Fachausbildung gleichwertig ist, und
zwischen dem 1. September 1993 und dem 31. Dezember 1995 stattgefunden hat.
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2016
Dokumentnummer
NOR12110333
Alte Dokumentnummer
N6199547497J