Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1961 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1961, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Dauer der Minderung der Bezüge.
§ 106. (1) Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.Paragraph 106, (1) Auf Minderung der Bezüge kann nicht für mehr als drei Jahre erkannt werden. Sie ist mit höchstens 25 v.H. festzusetzen. Von der Minderung der Bezüge ist die Kinderzulage ausgenommen.
(2)Absatz 2,Tritt der Richter vor Ende der Strafdauer in den Ruhestand, so vermindert sich der Ruhegenuß für den Rest der Strafdauer in dem durch das Erkenntnis festgesetzten Ausmaß.
Dokumentnummer
NOR12110394
alte Dokumentnummer
N6199547659J