Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Reisegebührenvorschrift 1955
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 133/1955 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 297/1995BGBl.Nr. 133 aus 1955, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 297/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 35bParagraph 35 b
Index
63/05 Reisegebührenvorschrift
Text
§ 35b.Paragraph 35 b,
(1)Absatz eins,Der Reisekostenersatz nach § 29 Abs. 1 Z 2 gebührt außerdemDer Reisekostenersatz nach Paragraph 29, Absatz eins, Ziffer 2, gebührt außerdem
für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;für ein Kind, für das der Beamte nicht mehr Anspruch auf eine Kinderzulage nach Paragraph 4, des Gehaltsgesetzes 1956 hat, vorausgesetzt, daß der Beamte anläßlich der Versetzung in den bisherigen Dienstort den Reisekostenersatz für dieses Kind erhalten hat und das Kind in den Dienstort (Wohnort) des Beamten übersiedelt;
für die Ehefrau auch dann, wenn sich der Beamte erst nach der Versetzung an seinen Dienstort verehelicht hat und die Ehefrau in den Dienstort des Beamten übersiedelt ist.
(2)Absatz 2,Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß § 29 Abs. 2 ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.Der Zuschuß zum Reisekostenersatz gemäß Paragraph 29, Absatz 2, ist von der Reisezulage für das Land zu bemessen, in dem der künftige Dienstort des Beamten liegt.
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2010
Dokumentnummer
NOR12110401
alte Dokumentnummer
N6199547677J