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§ 30p FLAG

Fassungen
01.09.1995 bis 30.06.2020 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 30p heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 30p01.09.199530.06.2020 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 30p01.01.199431.08.1995 BGBl. Nr. 511/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Familienlastenausgleichsgesetz 1967

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 376 aus 1967, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 30 p

Inkrafttretensdatum

01.09.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

30.06.2020danach: BGBl. I Nr. 104/2019

Abkürzung

FLAG

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Text

Paragraph 30 p,

  1. Absatz eins,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur auf Antrag zu gewähren. Paragraph 10, Absatz 5, ist sinngemäß anzuwenden. Der Antrag ist bei dem nach Paragraph 30 e, Absatz 2, zuständigen Finanzamt für jedes Kalenderjahr nach Ablauf dieses Kalenderjahres, längstens bis zum Ablauf des nachfolgenden Kalenderjahres einzubringen.
  2. Absatz 2,Die Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung des Lehrberechtigten des Lehrlings vorlegt, aus der hervorgeht, an welcher Ausbildungsstätte und über welchen Zeitraum der Lehrling ausgebildet wurde.
  3. Absatz 3,Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (Paragraph 13,). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
  4. Absatz 4,Die Fahrtenbeihilfe wird für ein Kalenderjahr nur einmal, nach Ablauf des Kalenderjahres, gewährt. Paragraph 30 h, ist sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2019

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110421

alte Dokumentnummer

N6199547698J