Rechtstracker.at

§ 88 LLDG 1985

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 297/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 88 heute24.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
§ 8801.01.201423.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 8801.01.201331.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
§ 8801.01.201231.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 8801.05.199531.12.2011 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 8801.12.198730.04.1995 BGBl. Nr. 641/1987

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 88

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 297/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

LLDG 1985

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Suspendierung

Paragraph 88,

  1. Absatz eins,Wird über einen Lehrer die Untersuchungshaft verhängt oder würden durch die Belassung eines Lehrers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen der Schule oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so hat die landesgesetzlich zuständige Behörde über den Lehrer die vorläufige Suspendierung zu verfügen.
  2. Absatz 2,Gegen die vorläufige Suspendierung ist kein Rechtsmittel zulässig.
  3. Absatz 3,Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde mitzuteilen, die über die Suspendierung zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit dem Tag dieser Entscheidung. Ist jedoch ein Disziplinarverfahren bereits anhängig, so hat die zur Durchführung dieses Verfahrens berufene Behörde bei Vorliegen der im Absatz eins, genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
  4. Absatz 4,Jede durch Beschluß der zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde verfügte Suspendierung hat die Kürzung des Monatsbezuges des Lehrers - unter Ausschluß der Kinderzulage - auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufene Behörde kann auf Antrag des Lehrers oder von Amts wegen die Kürzung vermindern oder aufheben, wenn und soweit dies zur Aufrechterhaltung des notwendigen Lebensunterhaltes des Lehrers und seiner Familienangehörigen, für die er sorgepflichtig ist, unbedingt erforderlich ist.
  5. Absatz 5,Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluß des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung des Lehrers maßgebend gewesen sind, weg, so ist die Suspendierung von der Behörde, bei der das Disziplinarverfahren anhängig ist, unverzüglich aufzuheben.
  6. Absatz 6,Die Berufung gegen eine Suspendierung beziehungsweise gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung; über die Berufung hat die landesgesetzlich hiefür zuständige Behörde ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
  7. Absatz 7,Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Lehrers vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam.

Schlagworte

Beschuldigter, Bezug

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12110437

alte Dokumentnummer

N6199547724J