Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 302/1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Beachte
Zum Geltungsbereich vgl. Art. II, BGBl. Nr. 529/1989Zum Geltungsbereich vergleiche Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1989,
Text
Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen
§ 51. (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (§ 53 Abs. 1), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,Paragraph 51, (1) Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen, mit Ausnahme der Religionslehrer (Paragraph 53, Absatz eins,), beträgt 23 Wochenstunden. Die Lehrverpflichtung vermindert sich mit der Maßgabe, daß die Gesamtminderung nicht mehr als vier Wochenstunden beträgt,
für den Unterricht in Deutsch oder in einer anderen Sprache je Klasse oder Schülergruppe um eine Wochenstunde,
für den Unterricht in Mathematik je Klasse oder Schülergruppe oder in Naturkundlichen Grundlagen der modernen Wirtschaft je Klasse um eine halbe Wochenstunde,
für die Führung der Klassenvorstandsgeschäfte um eine Wochenstunde,
für die Verwaltung
der Sammlung für den sozial- und wirtschaftskundlichen Bereich,
der Sammlung für den naturkundlich-technischen Bereich einschließlich der Gesundheitslehre,
der Sammlung für den berufskundlichen und betriebswirtschaftlichen Bereich einschließlich Büromaschinen,
der Sammlung für den landwirtschaftlichen Bereich einschließlich des Lehrgartens,
der audiovisuellen Unterrichtsbehelfe (Bild- und Tonträger),
der Turnsaaleinrichtung einschließlich der Sportgeräte,
sofern diese Sammlungen (Kustodiate) organisationsmäßig vorgesehen sind, tatsächlich bestehen und nicht von einem anderen Bediensteten besorgt werden, je um eine halbe Wochenstunde.
(1a)Absatz eins a,Die Lehrverpflichtung der Lehrer an Polytechnischen Lehrgängen vermindert sich weiters für die Verwaltung der Unterrichtsmittel, die Betreuung und Unterstützung der Lehrer und die Führung der Fachbibliothek für den Informatikbereich um insgesamt
1 Wochenstunde an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen mit bis zu 3 Klassen sowie an Polytechnischen Lehrgängen, die einer Volksschule oder Sonderschule angeschlossen sind,
1,5 Wochenstunden an selbständigen Polytechnischen Lehrgängen ab 4 Klassen.
Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt § 50 Z 1 in Verbindung mit § 49 Abs. 1a. Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt § 49 Abs. 1a. Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu.Im Falle eines Polytechnischen Lehrganges, der an eine nach dem Lehrplan der Hauptschule geführte Sonderschule angeschlossen ist, gilt Paragraph 50, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 49, Absatz eins a, Im Falle eines an eine Hauptschule angeschlossenen Polytechnischen Lehrganges gilt Paragraph 49, Absatz eins a, Die Lehrverpflichtungsminderung steht auch im Falle angeschlossener Polytechnischer Lehrgänge an einer Schule nur einem Lehrer zu.
(2)Absatz 2,Die Teilnahme von Besuchsschullehrern an Lehrbesprechungen ist dem Besuchsschulunterricht gleichzuhalten.
(3)Absatz 3,Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist § 49 Abs. 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.Auf die Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung der Leiter ist Paragraph 49, Absatz 3 und 4 sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Korrekturstunde, Schulleiter, Einrechnung in die Lehrverpflichtung,
Verminderung der Lehrverpflichtung, Lehrerausbildung,
Leiterfreistellung, Befreiung von der Unterrichtserteilung
Dokumentnummer
NOR12110456
Alte Dokumentnummer
N6199547752J