Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Außerordentliche Vorrückung und Dienstalterszulage
§ 104. (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.Paragraph 104, (1) Dem Beamten, der fünf Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine außerordentliche Vorrückung in der Höhe des letzten Vorrückungsbetrages seiner Verwendungsgruppe.
(2)Absatz 2,Dem Beamten, der fünf Jahre Anspruch auf die außerordentliche Vorrückung gehabt hat, gebührt eine ruhegenußfähige Dienstalterszulage im Ausmaß des Eineinhalbfachen der außerordentlichen Vorrückung.
(3)Absatz 3,Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden.
Anmerkung
Art. XV der 41. GG-Novelle, BGBl. Nr.656/1983;
Art. X der 46. GG-Novelle, BGBl. Nr. 237/1987
Dokumentnummer
NOR12110482
alte Dokumentnummer
N6199547779J