Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 250Paragraph 250
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
8. Unterabschnitt
BEAMTE DES KRANKENPFLEGEDIENSTES
Überleitung
§ 250. (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des § 231a erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.Paragraph 250, (1) Ein Beamter des Dienststandes, der die Erfordernisse des Paragraph 231 a, erfüllt, kann durch schriftliche Erklärung seine Überleitung in die Besoldungsgruppe der Beamten des Krankenpflegedienstes bewirken. Er ist dabei in jene Verwendungsgruppe einzureihen, für die er die Ernennungserfordernisse nach der Anlage 1 erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Überleitung wird mit 1. Jänner 1991 wirksam, wenn der Beamte die Erklärung vor Ablauf des Jahres 1991 abgibt. Wird diese Erklärung später abgegeben, so wird die Überleitung mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Monatsersten wirksam.
(3)Absatz 3,Wenn jedoch der Beamte erst nach dem 1.Jänner 1991
in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis aufgenommen worden ist oder
die Erfordernisse des § 231a erfüllt,die Erfordernisse des Paragraph 231 a, erfüllt,
so wird seine Überleitung frühestens mit dem Monatsersten wirksam, an dem er erstmals beide Voraussetzungen erfüllt.
Dokumentnummer
NOR12110557
alte Dokumentnummer
N6199547886J