Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 609/1977 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7 § 80Artikel 7, Paragraph 80
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Außerkrafttreten
§ 80. (1) § 18 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, BGBl. Nr. 635/1991, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.Paragraph 80, (1) Paragraph 18, Absatz 2, Litera c und Absatz 4, sowie die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales, mit der Regionen festgelegt werden, in denen ältere Arbeitnehmer einen längeren Arbeitslosengeldbezug haben, Bundesgesetzblatt Nr. 635 aus 1991,, treten mit Ablauf des 31. Juli 1993 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.
(2)Absatz 2,§ 36 Abs. 3 lit. B sublit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 502/1993 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (§ 46) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht.Paragraph 36, Absatz 3, lit. B sublit. b in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft. Vor dem Außerkrafttreten dieser Bestimmung geltend gemachte Ansprüche (Paragraph 46,) werden nicht berührt. Eine Geltendmachung liegt auch vor, wenn der Anspruch ruht. (3)Absatz 3,§ 1 Abs. 2 lit. c tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.Paragraph eins, Absatz 2, Litera c, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(4)Absatz 4,§ 65 Abs. 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.Paragraph 65, Absatz 4 bis 11 treten mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft.
(5)Absatz 5,Artikel IV tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.Artikel römisch vier tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1994 außer Kraft.
(6)Absatz 6,§ 29 Abs. 3 zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat.Paragraph 29, Absatz 3, zweiter Satz tritt zu dem vom Bundesminister für Arbeit und Soziales durch Verordnung festgelegten Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 1997, außer Kraft. Vom 1. Juli 1994 bis zu diesem Zeitpunkt obliegen die Aufgaben des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben des Vermittlungsausschusses dem Regionalbeirat.
(7)Absatz 7,§ 32a ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.Paragraph 32 a, ist auf Neuansprüche, die ab 1. Jänner 1996 geltend gemacht werden, nicht mehr anzuwenden und tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft.
Dokumentnummer
NOR12110591
Alte Dokumentnummer
N6199547948J