Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
01.05.1995 bis 18.06.1996 — BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 125.03.199831.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 119.06.199624.03.1998 § → § BGBl. Nr. 264/1996
§ 101.05.199518.06.1996 BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondernotstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 361/1995

Außerkrafttretensdatum

18.06.1996danach: BGBl. Nr. 264/1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Unterbringungsmöglichkeit für das Kind

Paragraph eins, (1) Als geeignete Unterbringungsmöglichkeit gilt jedenfalls eine Einrichtung, die nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Kindergartengesetz, Kindertagesheimgesetz, Jugendwohlfahrtsgesetz u. dgl.) für Kinder im dritten Lebensjahr entweder vom Land oder der Gemeinde selbst oder von Rechtsträgern geführt wird, denen sich das Land oder die Gemeinde zur Erreichung dieser Ziele bedient. Eine private Einrichtung (wie Privatkindergarten, Pfarrkindergarten, Kindergruppe u. dgl.) ist einer solchen Einrichtung gleichzuhalten.

  1. Absatz 2,Weiters müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
    1. Litera a
      die Öffnungszeiten müssen den auf dem Arbeitsmarkt üblichen Arbeitszeiten einschließlich der Zeit, die für die Hinbringung bzw. Abholung des Kindes erforderlich ist, angepaßt sein,
    2. Litera b
      der Betreuungsort muß mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder anderweitig bereitgestellten Beförderungsmitteln (Kindergartentransporte) bei zumutbarem Zugang entsprechend den Öffnungszeiten erreichbar sein,
    3. Litera c
      das Entgelt für die Unterbringung muß angemessen sein, das bedeutet, daß es nicht wesentlich über den Kosten einer vergleichbaren kommunalen Unterbringungsmöglichkeit, bei Fehlen einer solchen, nicht wesentlich über den Kosten anderer vergleichbarer Einrichtungen im jeweiligen Bundesland liegen darf.
  2. Absatz 3,Tagesmütter/väter gelten nur insoweit als geeignete Unterbringungsmöglichkeit, als für sie bzw. für die Einrichtung, die die Tagesmütterbetreuung organisiert, eine Bewilligung nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften vorliegt.
  3. Absatz 4,Die im Haushalt bzw. am Wohnsitz lebenden Eltern und Großeltern der/des Antragstellerin/Antragstellers können nicht zwingend für die Betreuung herangezogen werden.

Gesetzesnummer

10008964

Dokumentnummer

NOR12110599

Alte Dokumentnummer

N6199548253J