Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.05.1995 bis 18.06.1996 — BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 219.06.199631.12.2006 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006
§ 201.05.199518.06.1996 BGBl. Nr. 361/1995 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sondernotstandshilfeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 361/1995

Außerkrafttretensdatum

18.06.1996

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung

Text

Mitwirkung der Gemeinde

Paragraph 2, (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.

  1. Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist Paragraph eins, anzuwenden.
  2. Absatz 3,Wird die Ausstellung der Bestätigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
  3. Absatz 4,Die Bestätigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.
  4. Absatz 5,Für die Bestätigung ist ein bundeseinheitlich aufgelegtes Formular des Arbeitsmarktservice zu verwenden.

Gesetzesnummer

10008964

Dokumentnummer

NOR12110600

Alte Dokumentnummer

N6199548254J