Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondernotstandshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1995Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Mitwirkung der Gemeinde
§ 2. (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.Paragraph 2, (1) Die Gemeinde ist verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Aufforderung durch das Arbeitsmarktservice zu bestätigen, ob eine Unterbringungsmöglichkeit für das Kind besteht.
(2)Absatz 2,Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist § 1 anzuwenden.Bei der Beurteilung, ob eine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht, ist Paragraph eins, anzuwenden.
(3)Absatz 3,Wird die Ausstellung der Bestätigung verweigert bzw. nicht vorgenommen, so ist anzunehmen, daß für das Kind keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit besteht.
(4)Absatz 4,Die Bestätigung für das Arbeitsmarktservice gilt für den Fall, daß keine geeignete Unterbringungsmöglichkeit gegeben ist, gleichzeitig als Voranmeldung für die Abrechnung der Kosten der Sondernotstandshilfe mit der Gemeinde.
(5)Absatz 5,Für die Bestätigung ist ein bundeseinheitlich aufgelegtes Formular des Arbeitsmarktservice zu verwenden.
Dokumentnummer
NOR12110600
Alte Dokumentnummer
N6199548254J