Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Karenzurlaubsgeldgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 395/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 395 aus 1974, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 27Paragraph 27
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anpassung
§ 27. (1) Die Beträge nach den §§ 16 Abs. 1 und 19 Abs. 1 sind mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß § 108f ASVG zu vervielfachen.Paragraph 27, (1) Die Beträge nach den Paragraphen 16, Absatz eins und 19 Absatz eins, sind mit Wirkung vom 1. Jänner jedes Kalenderjahres mit dem Anpassungsfaktor des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Paragraph 108 f, ASVG zu vervielfachen.
(2)Absatz 2,Bei der Anwendung des Abs. 1 sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.Bei der Anwendung des Absatz eins, sind die vervielfachten Beträge auf Schilling zu runden. Hiebei sind Beträge unter 50 Groschen zu vernachlässigen und Beträge von 50 Groschen und mehr auf den vollen Schillingbetrag zu ergänzen.
Dokumentnummer
NOR12110681
Alte Dokumentnummer
N6199549835J