Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesforste-Dienstordnung 1986
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 298/1986 aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 94Paragraph 94
Index
64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
Text
§ 94.Paragraph 94,
(1)Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß § 70 ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
(2)Absatz 2,Ergeben sich bei Anwendung des Abs. 1 im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Abs. 1 erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im § 70 vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.Ergeben sich bei Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 70, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
(3)Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Abs. 1 und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wennEine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2018
Dokumentnummer
NOR12110708
Alte Dokumentnummer
N6199549862J