Rechtstracker.at

§ 94

Fassungen
01.05.1995 bis 31.12.1996 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9401.05.199531.12.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996
§ 9412.06.198630.04.1995 BGBl. Nr. 298/1986 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesforste-Dienstordnung 1986

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1986, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 793 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 94

Inkrafttretensdatum

01.05.1995BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996aufgehoben durch BGBl. Nr. 793/1996

Index

64/05 Sonstiges Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Paragraph 94,

  1. Absatz eins,Das monatliche Sonderentgelt (mit Ausnahme der Kinderzulage) jener Bediensteten, mit denen vor dem 1. Jänner 1995 gemäß Paragraph 70, ein Sondervertrag abgeschlossen worden ist, wird ab 1. Jänner 1995 um 2,87% erhöht.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei Anwendung des Absatz eins, im Endergebnis Restbeträge von 50 g und mehr, so sind diese auf volle Schillingbeträge aufzurunden. Ergeben sich jedoch Restbeträge von weniger als 50 g, so sind diese zu vernachlässigen. Die nach Absatz eins, erforderlichen Maßnahmen bedürfen nicht der im Paragraph 70, vorgesehenen Genehmigung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen.
  3. Absatz 3,Eine Erhöhung nach den Absatz eins und 2 ist jedoch nur dann vorzunehmen, wenn
    1. Ziffer eins
      sich diese Erhöhung nicht bereits aus dem Sondervertrag ergibt oder
    2. Ziffer 2
      im Sondervertrag die Erhöhung des Sonderentgeltes nicht an andere Anlaßfälle als Bezugserhöhungen oder Teuerungsabgeltungen im öffentlichen Dienst geknüpft ist.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2018

Gesetzesnummer

10008587

Dokumentnummer

NOR12110708

Alte Dokumentnummer

N6199549862J