Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 1/46Anlage eins /, 46
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
46. VERWENDUNGSGRUPPE B
(Gehobener Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
46.1. Die Z 2.11 bis 2.19 und 2.21 bis 2.23a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Z 2.15 Abs. 2 (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Z 2.23a Abs. 2 (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt. 46.1. Die Ziffer 2 Punkt 11 bis 2 Punkt 19 und 2 Punkt 21 bis 2 Punkt 23 a sind mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Ziffer 2 Punkt 15, Absatz 2, (Arbeitsinspektionsdienst) und in der Ziffer 2 Punkt 23 a, Absatz 2, (Verkehrs-Arbeitsinspektionsdienst) an die Stelle der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 2 die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B tritt.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Medizinisch-technischer Dienst
46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung nach § 3 des MTD-Gesetzes. 46.2. Im medizinisch-technischen Dienst die Berufsberechtigung nach Paragraph 3, des MTD-Gesetzes.
Fernmeldetechnischer, kraftfahrzeugtechnischer und posttechnischer
Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung
46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden. 46.3. Im fernmeldetechnischen, kraftfahrzeugtechnischen und posttechnischen Dienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im fernmeldetechnischen oder posttechnischen Dienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden.
Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung
46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Z 2.11 durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden. 46.4. (1) Im Post- und Fernmeldedienst in der Post- und Telegraphenverwaltung wird das Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, durch eine Bundesdienstzeit von acht Jahren ersetzt, wenn sechs Jahre in der Post- und Telegraphenverwaltung und zwei Jahre als definitiver Beamter der Verwendungsgruppe C im Post- und Fernmeldedienst oder im Garage- und Werkmeisterdienst in der Post- und Telegraphenverwaltung zurückgelegt wurden.
(2)Absatz 2,Für die Beamten-Aufstiegsprüfung gilt der Nachweis der Kenntnisse aus dem Wahlfach „Fremdsprache'' als erbracht, wenn der Beamte bei erfolgreichem Abschluß der für seine Verwendung vorgesehenen Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B die Kenntnisse aus dem Fachgebiet „Französische Sprache'' nachweist.
Ausbildung für Verkehrsleiter
46.5. Für alle Verwendungen in der Post- und Telegraphenverwaltung (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen VI oder VII überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden. 46.5. Für alle Verwendungen in der Post- und Telegraphenverwaltung (ausgenommen der fernmeldetechnische, posttechnische, hochbautechnische und der Rechnungsdienst sowie der Verwaltungsdienst, wenn er einer der vorgenannten Verwendungen entspricht), für die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstklassen römisch sechs oder römisch sieben überdies der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung für Verkehrsleiter. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Grundausbildung sind auf diese Ausbildung anzuwenden.
Veterinärmedizinisch-technischer Dienst
46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Z 2.11 die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Z 46.2. 46.6. Im veterinärmedizinisch-technischen Dienst zusätzlich zum Erfordernis der Ziffer 2 Punkt 11, die Absolvierung eines Lehrganges an der veterinärmedizinischen Universität oder an einer veterinärmedizinischen Bundesanstalt oder die Erfüllung der Erfordernisse der Ziffer 46 Punkt 2,
Definitivstellungserfordernisse:
46.7. Für alle Verwendungen (ausgenommen Graveure, gehobener Dienst des reitenden Personals der Spanischen Reitschule, medizinisch-technischer Dienst und veterinärmedizinisch-technischer Dienst) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe B.