Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertragsbedienstetengesetz 1948
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 86/1948 zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1995BGBl.Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 522/1995
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Text
Einreihung in das Entlohnungsschema I LEinreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Vertragslehrer sind, sofern im § 42b nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema I L einzureihen.Die Vertragslehrer sind, sofern im Paragraph 42 b, nicht anderes bestimmt ist, in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen.
(2)Absatz 2,Im Dienstvertrag ist die Anzahl der Werteinheiten (Stunden)
der gesicherten Verwendung und
der nicht gesicherten Verwendung getrennt festzulegen.
(3)Absatz 3,Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im § 26 Abs. 2 Z 1 lit. b angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.Bei Vertragslehrern mit einer Gesamtverwendungsdauer im Lehrberuf an einer im Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, angeführten Einrichtung im Ausmaß von weniger als sieben Jahren können die Stunden der nicht gesicherten Verwendung vom Dienstgeber ohne Zustimmung des Dienstnehmers in Wegfall gebracht werden, wobei sich das Monatsentgelt entsprechend ändert.
Anmerkung
ÜR: § 76 Abs. 11 idF BGBl. Nr. 522/1995 aufgehoben durch BGBl. I
Nr. 61/1997
Schlagworte
befristetes Dienstverhältnis
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2010
Dokumentnummer
NOR12110782
alte Dokumentnummer
N6199549958J