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§ 42g VBG

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 522/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 42g01.01.200531.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 176/2004 · aufgehoben
§ 42g01.01.199631.12.2004 BGBl. Nr. 522/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 42 g

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 522/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004danach: BGBl. I Nr. 176/2004

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Einreihung von Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das

Entlohnungsschema römisch eins L

Paragraph 42 g, (1) Nach Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist der Vertragslehrer in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen wenn er

  1. Ziffer eins
    innerhalb des Landesschulratsbereiches beschäftigt werden kann, wobei auf eine möglichst geringe Wegstrecke zum künftigen Dienstort Bedacht zu nehmen ist, und
  2. Ziffer 2
    mit dieser Beschäftigung einverstanden ist und sie auch tatsächlich ausübt.
  1. Absatz 2,Eine Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L vor Ablauf der Gesamtverwendungsdauer nach Paragraph 42 e, Absatz eins, ist zulässig.
  2. Absatz 3,Die Einreihung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L in das Entlohnungsschema römisch eins L bedarf keiner Ausschreibung, wenn der Vertragslehrer bereits auf Grund eines Ausschreibungsverfahrens mit einer Tätigkeit im Entlohnungsschema römisch zwei L betraut worden ist.
  3. Absatz 4,Stehen mehrere Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gleichzeitig zur Einreihung in das Entlohnungsschema römisch eins L heran und können nicht alle verwendet werden, so sind zunächst jene in das Entlohnungsschema römisch eins L einzureihen, die die längere Verwendungsdauer als Lehrer aufweisen.

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR12110789

Alte Dokumentnummer

N6199549965J