Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abgeltung der dem Dachverband der Sozialversicherungsträger erwachsenden Kosten für die im Wege seiner EDV erfolgende Mitwirkung an der Durchführung der dem Arbeitsmarktservice gesetzlich übertragenen Aufgaben
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 857/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 542/1995Bundesgesetzblatt Nr. 857 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 542 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz
Text
§ 2.Paragraph 2,
Die Vergütung gemäß § 1 wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Hauptverband entrichtet. Die Vergütung gemäß Paragraph eins, wird vom Arbeitsmarktservice jeweils bis spätestens 31. Jänner des auf das betroffene Kalenderjahr nachfolgenden Jahres, erstmals für das Kalenderjahr 1992 bis spätestens 31. Jänner 1993, an den Hauptverband entrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Dokumentnummer
NOR12110823
alte Dokumentnummer
N6199550203J