Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gehaltsgesetz 1956
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 36Paragraph 36
Index
63/02 Gehaltsgesetz 1956
Text
Ergänzungszulage
§ 36. (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des § 35 Abs. 1 bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgtParagraph 36, (1) Sind für die Abberufung von einem Arbeitsplatz Gründe maßgebend, die vom Beamten nicht zu vertreten sind, gebührt ihm bei Anwendung des Paragraph 35, Absatz eins bis 7 zusätzlich eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage. Diese beträgt
im ersten Jahr nach der Zuweisung: 90%,
im zweiten Jahr nach der Zuweisung: 75%,
im dritten Jahr nach der Zuweisung: 50%
des Unterschiedsbetrages zwischen seiner jeweiligen neuen Funktionszulage und der für die bisherige Funktion vorgesehenen Funktionszulage. Ist für die neue Verwendung keine Funktionszulage vorgesehen, ist der Prozentsatz von der Höhe der bisherigen Funktionszulage zu bemessen.
(2)Absatz 2,In den Fällen des § 35 Abs. 6 gilt Abs. 1 mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischenIn den Fällen des Paragraph 35, Absatz 6, gilt Absatz eins, mit der Abweichung, daß die Ergänzungszulage nach den Prozentsätzen des Unterschiedsbetrages zwischen
dem jeweiligen Monatsbezug mit Ausnahme der Kinderzulage und der Teuerungszulage oder
und dem für die bisherige Funktion vorgesehenen, insgesamt höheren Fixgehalt zu bemessen ist.
(3)Absatz 3,§ 32 ist auf die Ergänzungszulage nach Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer vonParagraph 32, ist auf die Ergänzungszulage nach Absatz 2, mit der Maßgabe anzuwenden, daß diese Ergänzungszulage, wenn sie der Beamte im letzten Monat des Aktivstandes bezogen hat, bei einer Anspruchsdauer von
vier Jahren im Ausmaß von 50%,
fünf Jahren im Ausmaß von 60
sechs Jahren im Ausmaß von 70
sieben Jahren im Ausmaß von 80
acht Jahren im Ausmaß von 90
neun Jahren im vollen Ausmaß
ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß § 32 Abs. 4 sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.ruhegenußfähig ist. Zeiten, in denen der Beamte Anspruch auf ein Fixgehalt gehabt hat, und Zeiten gemäß Paragraph 32, Absatz 4, sind in diese für das Ausmaß des Ruhegenusses maßgebende Zeit einzurechnen.
(4)Absatz 4,Abs. 3 ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach § 66 Abs. 2 letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach § 42 Abs. 1 letzter Satz oder nach § 103 Abs. 5 bemißt.Absatz 3, ist nicht anzuwenden, wenn sich der Ruhegenuß des Beamten nach einem Fixgehalt oder einem Gehalt nach Paragraph 66, Absatz 2, letzter Satz des Richterdienstgesetzes oder nach Paragraph 42, Absatz eins, letzter Satz oder nach Paragraph 103, Absatz 5, bemißt.
(5)Absatz 5,Der Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Abs. 1 oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wennDer Anspruch auf Ergänzungszulage nach den Absatz eins, oder 2 erlischt spätestens drei Jahre nach der Abberufung. Er erlischt schon vorher, wenn
der Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß § 35 abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oderder Beamte in dieselbe Funktionsgruppe eingestuft wird wie jene, der die Funktion zugeordnet war, aus der er gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist, oder in eine höhere Funktionsgruppe eingestuft wird oder
der Beamte der Aufforderung der Dienstbehörde, sich um eine bestimmte ausgeschriebene Funktion zu bewerben, nicht nachkommt.
(6)Absatz 6,Voraussetzung für das Erlöschen nach Abs. 5 Z 2 ist, daßVoraussetzung für das Erlöschen nach Absatz 5, Ziffer 2, ist, daß
die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß § 35 abberufen worden ist,die ausgeschriebene Funktion derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe zugeordnet ist wie die Funktion, von der der Beamte gemäß Paragraph 35, abberufen worden ist,
der Beamte die Ernennungserfordernisse und sonstigen ausbildungsbezogenen Ausschreibungsbedingungen für den ausgeschriebenen Arbeitsplatz erfüllt, und
wenn sich der ausgeschriebene Arbeitsplatz an einem anderen Dienstort befindet, die Bewerbung dem Beamten unter Berücksichtigung seiner persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse zumutbar ist.
(7)Absatz 7,Waren durch die bisherige Funktionszulage alle Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht abgegolten und
ist dies bei der neuen Funktionszulage nicht der Fall oder
besteht für die neue Verwendung kein Anspruch auf Funktionszulage,
so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 1 zugrunde zu legen.so sind 65% der bisherigen Funktionszulage der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz eins, zugrunde zu legen.
(8)Absatz 8,Bestand auf dem bisherigen Arbeitsplatz Anspruch auf ein Fixgehalt und
sind durch die neue Funktionszulage die Mehrleistungen des Beamten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht nicht abgegolten oder
besteht für die neue Verwendung weder Anspruch auf ein Fixgehalt noch auf Funktionszulage,
so sind 84% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Abs. 2 zugrunde zu legen.so sind 84% des bisherigen Fixgehaltes der Bemessung der Ergänzungszulage nach Absatz 2, zugrunde zu legen.
(9)Absatz 9,Die Ergänzungszulagen nach den Abs. 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den §§ 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.Die Ergänzungszulagen nach den Absatz 7 und 8 sind der Bemessung von Nebengebühren für zeit- oder mengenmäßige Mehrleistungen abweichend von den Paragraphen 15 bis 19 nicht zugrunde zu legen.
(10)Absatz 10,Eine Ergänzungszulage nach den Abs. 1 bis 9 gebührt nicht, wennEine Ergänzungszulage nach den Absatz eins bis 9 gebührt nicht, wenn
der Beamte in eine andere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt wird oder
der neue Arbeitsplatz einer höheren Verwendungsgruppe zugeordnet ist als die bisherige Funktion.
(11)Absatz 11,Einem Beamten, der dauernd mit einem im § 254 Abs. 16 BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeutenEinem Beamten, der dauernd mit einem im Paragraph 254, Absatz 16, BDG 1979 angeführten Arbeitsplatz betraut ist, gebührt für jene Zeiträume, in denen der neue Bezug niedriger ist als der alte Bezug, eine ruhegenußfähige Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen beiden Bezügen. Durch diese Ergänzungszulage gelten alle Mehrleistungen des Beamten in zeit- und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 35% dieser Ergänzungszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen. Für die Anwendung dieses Abs. bedeuten
alter Bezug: Gehalt, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage und allfällige Dienstalterszulage und Teuerungszulage, die dem Beamten auf seinem Arbeitsplatz als Beamten der Allgemeinen Verwaltung bei Anwendung der am 1. Jänner 1994 für solche Verwendungen im Rechnungshof geltenden Beförderungspraxis gebührt hätten,
neuer Bezug: Gehalt, Funktionszulage und allfällige Verwendungszulage, Dienstalterszulage und Teuerungszulage des Beamten in seiner neuen Einstufung.
Dokumentnummer
NOR12110980
Alte Dokumentnummer
N6199552007J