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§ 153a BDG 1979

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 820/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 153a01.09.199931.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 96/2007
§ 153a01.01.199931.08.1999 § → § BGBl. I Nr. 5/1999
§ 153a01.01.199631.12.1998 BGBl. Nr. 820/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 153 a

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 820/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998danach: BGBl. I Nr. 5/1999

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Paragraph 153 a, (1) In der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz können die Planstellen der Verwendungsgruppe A 1 nach Maßgabe der folgenden Zuordnung mit Staatsanwälten besetzt werden:

  1. Ziffer eins
    Funktionsgruppe 6: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 3, des Gehaltsgesetzes 1956,
  2. Ziffer 2
    Funktionsgruppe 5: Leitender Staatsanwalt nach Paragraph 44, Absatz 2, Ziffer 2, des Gehaltsgesetzes 1956,
  3. Ziffer 3
    Funktionsgruppe 4: Oberstaatsanwalt,
  4. Ziffer 4
    Funktionsgruppe 3: Staatsanwalt,
  5. Ziffer 5
    Funktionsgruppe 2: Staatsanwalt.
  1. Absatz 2,Paragraph 44, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 ist
    1. Ziffer eins
      auf die in Absatz eins, Ziffer 4, angeführten Staatsanwälte mit Ausnahme der Wortgruppen „ , die bei einer Justizbehörde in den Ländern verwendet werden,'' und „ - beginnend mit der Gehaltsstufe 13 der Gehaltsgruppe römisch eins - '' anzuwenden,
    2. Ziffer 2
      auf die übrigen in Absatz eins, angeführten Staatsanwälte nicht anzuwenden.
  2. Absatz 3,Auf die Ausschreibung der Planstellen nach Absatz eins, sind Paragraph 16, Absatz eins und 2, die Paragraphen 17 bis 19, Paragraph 20, Absatz eins,, Paragraph 21, Absatz eins, 5 und 6 Ziffer eins,,Paragraph 22,, Paragraph 24,, Paragraph 25,, Paragraph 27 und Paragraph 28, des Staatsanwaltschaftsgesetzes anzuwenden.
  3. Absatz 4,Die Besetzung einer Planstelle in der Funktionsgruppe 4 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine achtjährige Praxis als Richter oder Staatsanwalt aufweist. Die Besetzung einer Planstelle in den Funktionsgruppen 2 und 3 mit einem Staatsanwalt hat zur Voraussetzung, daß der Betreffende eine einjährige Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft und eine zweijährige Praxis in der Zentralleitung aufweist. Die Voraussetzung einer einjährigen Praxis als Richter bei einem Gericht oder als Staatsanwalt bei einer Staatsanwaltschaft entfällt für diejenigen Staatsanwälte und Beamten der Allgemeinen Verwaltung in der Verwendungsgruppe A, die zumindest seit 1. Jänner 1992 ohne Unterbrechung in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Justiz ernannt sind.
  4. Absatz 5,Die für die Funktionsgruppen 2 bis 6 der Verwendungsgruppe A 1 in Betracht kommenden Bestimmungen der Paragraphen 35 und 36 des Gehaltsgesetzes 1956 und der Paragraphen 137 und 141 a dieses Bundesgesetzes sind auf die im Absatz eins, angeführten Staatsanwälte mit der Maßgabe anzuwenden, daß Bezugnahmen auf die Funktionsgruppen 2, 3, 4, 5 oder 6 der Verwendungsgruppe A 1 auch die gemäß Absatz eins, der entsprechenden Funktionsgruppe zugeordneten Verwendungen umfassen.

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111008

Alte Dokumentnummer

N6199552047J