Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 820/1995Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 261Paragraph 261
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ernennung und Betrauung mit einer Funktion
§ 261. (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Z 56.1 lit. a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.Paragraph 261, (1) Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3, die die Voraussetzungen der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt eins, Litera a und b erfüllen, sind zu Beamten der Grundstufe der Verwendungsgruppe W 2 zu ernennen.
(2)Absatz 2,Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Z 56.2 nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.Für Wachebeamte, die am 1. Jänner 1978 der Dienststufe 1 der Verwendungsgruppe W 2 angehörten, gilt das Erfordernis der Anlage 1 Ziffer 56 Punkt 2, nur als erfüllt, wenn sie nach den bis zum 31. Dezember 1977 geltenden Ausbildungsvorschriften eine mindestens sechsmonatige Fachausbildung oder im Falle einer kürzeren Fachausbildung eine zu deren Besuch vorgeschriebene Sonderausbildung (Verwendung) erfolgreich abgeschlossen haben.
(3)Absatz 3,Ernennungen auf eine Planstelle
der Verwendungsgruppen W 3 oder W 2 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1994 gelegenen Tag,
der Verwendungsgruppe W 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Z 1 oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.der Verwendungsgruppe W 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die einer in Ziffer eins, oder 2 angeführten Verwendungsgruppe angehören.
(4)Absatz 4,§ 144 Abs. 2 bis 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.Paragraph 144, Absatz 2 bis 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Verwendungsgruppe E 1 die Verwendungsgruppe W 1 und der Verwendungsgruppe E 2a die Verwendungsgruppe W 2 (Dienststufen 1, 2 oder 3) entspricht.
Dokumentnummer
NOR12111021
alte Dokumentnummer
N6199552060J