Rechtstracker.at

§ 268 BDG 1979

Fassungen
01.01.1996 bis 31.12.2011 — BGBl. Nr. 820/1995
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 268 heute01.01.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
§ 26801.01.199631.12.2011 § → § BGBl. Nr. 820/1995
§ 26801.01.199531.12.1995 BGBl. Nr. 550/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 820 aus 1995,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 268

Inkrafttretensdatum

01.01.1996BGBl. Nr. 820/1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Ernennung und Betrauung mit einer Funktion

Paragraph 268,

  1. Absatz eins,Ernennungen auf eine Planstelle der Verwendungsgruppen H 2 oder H 1 mit Wirkung von einem nach dem 31. Dezember 1997 gelegenen Tag sind nur mehr für Beamte zulässig, die der Verwendungsgruppe H 2 oder H 1 angehören.
  2. Absatz 2,Die ständige Betrauung mit einer gemäß Paragraph 152 b, Absatz eins, zeitlich begrenzten Funktion ist nach dem Ablauf des 31. Dezember 1997 für Berufsoffiziere nicht mehr zulässig. Auf einen Berufsoffizier, der mit dieser Funktion bereits zuvor unbefristet betraut worden ist, sind für die Dauer seiner Ausübung dieser Funktion die Bestimmungen über die Befristung nicht anzuwenden, solange er weiterhin Berufsoffizier ist.
  3. Absatz 3,Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 1 und die Generalstabsausbildung sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes an solchen Berufsoffizieren abzuhalten. Die Zulassung zur Generalstabsausbildung sowie zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 2 ist so zu gestalten, daß dem Paragraph 4, Absatz 3, Rechnung getragen wird.
  4. Absatz 4,Inwieweit die Ernennung auf eine höhere Planstelle einer Verwendungsgruppe der Berufsoffiziere vom Nachweis des erfolgreichen Abschlusses einer weiteren Ausbildung abhängig ist, bestimmt auf Grund der dienstlichen Erfordernisse der zuständige Bundesminister.

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2012

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR12111022

alte Dokumentnummer

N6199552061J