Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Arbeiterkammergesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 626/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 832/1995Bundesgesetzblatt Nr. 626 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 832 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 45aParagraph 45 a
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
Befragung der Kammerzugehörigen
§ 45a.Paragraph 45 a,
(1)Absatz eins,Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (§ 45) zu ermitteln und zu verarbeiten.Die Arbeiterkammern und die Bundesarbeitskammer sind im Sinne des Datenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 565 aus 1978,, in der jeweils geltenden Fassung ermächtigt, die zur Durchführung einer Befragung der Kammerzugehörigen im Jahr 1996 notwendigen personenbezogenen Daten (Paragraph 45,) zu ermitteln und zu verarbeiten. (2)Absatz 2,Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt § 33 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.Für die Mitwirkung der Sozialversicherungsträger, der Krankenfürsorgeeinrichtungen und der Arbeitgeber bei der Erfassung der Kammerzugehörigen gilt Paragraph 33, sinngemäß mit der Maßgabe, daß die ansonsten dem Wahlbüro und den Wahlbehörden übertragenen Aufgaben von der Arbeiterkammer wahrzunehmen sind.
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2025
Dokumentnummer
NOR12111035
alte Dokumentnummer
N6199552162J