Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 392/1996Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 233bParagraph 233 b
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Beachte
Durch Art. 2 § 2 Abs. 3 Z 6, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.Durch Artikel 2, Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, als nicht mehr geltend festgestellt.
Text
Wiederaufnahme in den Dienststand
§ 233b.Paragraph 233 b,
(Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß § 14 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. § 16 Abs. 2 und 3 ist anzuwenden. (Verfassungsbestimmung) Ein Beamter, der gemäß Paragraph 14, Absatz 2, in der bis zum Ablauf des 31. Juli 1996 geltenden Fassung in den Ruhestand versetzt worden ist, ist für die Zeit ab 1. Jänner 1997 durch Ernennung wieder in den Dienststand aufzunehmen. Wenn der Beamte zustimmt, kann die Wiederaufnahme schon zu einem früheren Monatsersten, frühestens jedoch mit 1. August 1996, erfolgen. Paragraph 16, Absatz 2 und 3 ist anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026
Dokumentnummer
NOR12111204
alte Dokumentnummer
N6199614122A