Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sondernotstandshilfeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 361/1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 264/1996Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1995, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2aParagraph 2 a
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
Text
Durchführung durch das Arbeitsmarktservice
§ 2a. (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit (§ 2) zu erfolgen.Paragraph 2 a, (1) Die Beurteilung der Gebührlichkeit von Sondernotstandshilfe hat jedenfalls anhand einer verbindlichen Bescheinigung der Gemeinde über das Vorhandensein oder Fehlen einer geeigneten Unterbringungsmöglichkeit (Paragraph 2,) zu erfolgen.
(2)Absatz 2,Das Arbeitsmarktservice hat sich bei seiner Entscheidung über den Anspruch auf Sondernotstandshilfe hinsichtlich der Frage, ob mangels Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit keine Beschäftigung aufgenommen werden kann, in vollem Umfang auf die Bescheinigung der Gemeinde zu stützen. Es hat davon auszugehen, daß bei der Abgabe der Bescheinigung sämtliche Voraussetzungen für die Eignung der Unterbringungsmöglichkeit von der Gemeinde berücksichtigt wurden und daher eigene Beurteilungen nicht zu erfolgen haben. Im Berufungsverfahren ist allenfalls in bezug auf die Berufungseinwendungen die ergänzende Stellungnahme der Gemeinde als Entscheidungsgrundlage einzuholen.
(3)Absatz 3,Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im § 2 Abs. 2 geregelten Verfahrens an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.Wird von dem/der Antragsteller/in die Eignung der von der Gemeinde bekanntgegebenen Unterbringungsmöglichkeit bestritten, so ist die Partei zur Durchführung des im Paragraph 2, Absatz 2, geregelten Verfahrens an die die Bescheinigung ausstellende Stelle zu verweisen.
(4)Absatz 4,Wird von der Gemeinde das voraussichtliche Vorhandensein einer Unterbringungsmöglichkeit erst für einen späteren Zeitpunkt bestätigt, so ist zunächst die Sondernotstandshilfe zuzuerkennen und vor dem voraussichtlich angegebenen Termin die Gemeinde zur Abgabe einer neuerlichen, nunmehr verbindlichen Bescheinigung im Wege der Partei aufzufordern.
Anmerkung
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 1998,
V 76/98-6, der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales
zugestellt am 14. Jänner 1999, ausgesprochen, daß § 2a der
Sondernotstandshilfeverordnung, BGBl. Nr. 361/1995 in der Fassung der
Verordnung BGBl. Nr. 264/1996, gesetzwidrig war (BGBl. II Nr.
44/1999).
Dokumentnummer
NOR12111258
Alte Dokumentnummer
N6199638004L