Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
1. Unterabschnitt
VERWENDUNG IM HÖHEREN AUSWÄRTIGEN DIENST IM INLAND
Verwendungsbezeichnung „Botschafter“
§ 4.Paragraph 4,
Die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ haben folgende Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten in Wien zu führen:
unbeschadet ihrer Funktionsgruppe und Gehaltsstufe:
der Generalsekretär für auswärtige Angelegenheiten,
die Leiter von Sektionen,
der Leiter des Kabinetts des Bundesministers,
der Leiter des Generalinspektorates,
der Leiter der Gruppe „Völkerrechtsbüro“ und
der Leiter der Abteilung „Protokoll“;
die in der Folge genannten Beamten der Verwendungsgruppe A 1, wenn ihnen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 dieser Verwendungsgruppe gebührt:
die Stellvertreter von Sektionsleitern und
die Gruppenleiter, auf die Z 1 lit. b oder f nicht anzuwenden ist.die Gruppenleiter, auf die Ziffer eins, Litera b, oder f nicht anzuwenden ist.
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Dokumentnummer
NOR12111264
alte Dokumentnummer
N6199638232L