Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“
§ 6.Paragraph 6,
Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die §§ 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind. Die Verwendungsbezeichnung „Legationsrat“ haben Beamte des höheren auswärtigen Dienstes während ihrer Verwendung im Inland zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Paragraphen 4, 5, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111266
alte Dokumentnummer
N6199638234L