Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „Attaché“
§ 8.Paragraph 8,
Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die §§ 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind. Die Verwendungsbezeichnung „Attaché“ haben provisorische Beamte des „höheren“ auswärtigen Dienstes während der Verwendung im Inland zu führen, auf die die Paragraphen 4 bis 6, 27 und 28 nicht anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111268
alte Dokumentnummer
N6199638236L