Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 1601.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 9 der Verwendungsgruppe A 1 gebührt und auf die die Bestimmungen der Paragraphen 9 bis 15 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Botschaftsrat“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, denen zumindest das Gehalt der Gehaltsstufe 13 der Verwendungsgruppe A 2 gebührt und auf die Absatz 2, oder Paragraph 10, nicht anzuwenden sind.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111276

Alte Dokumentnummer

N6199638244L