Rechtstracker.at

§ 19

Fassungen
01.07.1996 bis 08.09.2016 — BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 19 heute09.09.2016 § → § BGBl. II Nr. 245/2016
§ 1901.07.199608.09.2016 BGBl. Nr. 300/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 19

Inkrafttretensdatum

01.07.1996BGBl. Nr. 300/1996

Außerkrafttretensdatum

08.09.2016danach: BGBl. II Nr. 245/2016

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“

Paragraph 19,

  1. Absatz eins,Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des höheren Dienstes während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die Paragraphen 9 bis 18 nicht anzuwenden sind.
  2. Absatz 2,Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ haben definitive Beamte des gehobenen Dienstes während ihrer Verwendung als Stellvertreter des Leiters einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen, auf die die Paragraphen 16, Absatz 2, 17, Absatz 2 und 18 Absatz 2, nicht anzuwenden sind.
  3. Absatz 3,Die Verwendungsbezeichnung „Dritter Botschaftssekretär“ mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ haben während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs zu führen:
    1. Ziffer eins
      definitive Beamte des gehobenen Dienstes, auf die Absatz 2, oder die Paragraphen 10, 11, Ziffer 2 und 16 bis 18 nicht anzuwenden sind, und
    2. Ziffer 2
      Beamte des Fachdienstes, die als Kanzler oder als Stellvertreter des Kanzlers der betreffenden Dienststelle verwendet werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2016

Gesetzesnummer

10008993

Dokumentnummer

NOR12111279

alte Dokumentnummer

N6199638247L