Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 300/1996Bundesgesetzblatt Nr. 300 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 21Paragraph 21
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“
§ 21.Paragraph 21,
Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die §§ 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind. Die Verwendungsbezeichnung „zugeteilter Attaché“, erforderlichenfalls mit dem Zusatz „(Verwaltungsangelegenheiten)“ oder „(kulturelle Angelegenheiten)“, haben Beamte während ihrer Verwendung an einer Botschaft oder einer Ständigen Vertretung Österreichs oder einem Kulturinstitut am Sitz einer Botschaft zu führen, die völkerrechtlich als Angehörige des diplomatischen Personals der betreffenden Dienststelle notifiziert werden und auf die die Paragraphen 9 bis 20 und 22 bis 26 nicht anzuwenden sind.
Zuletzt aktualisiert am
13.09.2016
Dokumentnummer
NOR12111281
alte Dokumentnummer
N6199638249L